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Praxisübergabe, Praxisabgabe und Nachbesetzungsverfahren

Die Praxisabgabe beinhaltet sowohl eine räumliche als auch eine personelle Komponente.

Voraussetzung für die Zulassung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren und im Rahmen des Praxisverkaufs nach § 103 Abs. 4 SGB V ist neben der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Wille des Praxisnachfolger den Willen hat, die Praxis nach der Praxisübernahme fortzuführen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und die Voraussetzungen für die Praxisnachfolge weiter konkretisiert.


Bereits der Ausnahmecharakter der mit einer Nachfolgebesetzung einer Arztpraxis verbundenen Durchbrechung bestehender Zulassungsbeschränkungen rechtfertigt es, an die Fortführung einer Praxis nach dem Praxisverkauf strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu einem nicht gewollten Praxiskauf kommt.

Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht bei der Praxisabgabe, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Arztpraxis von einem Praxisnachfolger fortgeführt werden soll. Nach neuerem Recht entscheidet der Zulassungsausschuss, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren im Rahmen der Praxisübergabe durchgeführt werden soll. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Vertragsarztsitz auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen.

Ziel der Ausschreibung wie auch der Nachbesetzung ist die Fortführung der Arztpraxis nach dem Praxisverkauf. Dies setzt voraus, dass ein Praxisnachfolger vorhanden ist. Das hat zur Konsequenz, dass eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebes besteht. Mithin muss ein Bewerber die Praxis nach der Praxisübernhame nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen. Eine Arztpraxis wird nur dann fortgeführt, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisstandort als Vertragsarzt tätig werden will beziehungsweise wird.

In räumlicher Hinsicht setzt die Praxisübergabe grundsätzlich voraus, dass der Praxisnachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes nach dem Praxiskauf die bisherigen Patienten in denselben Arztpraxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals unter Nutzung derselben medizinisch technischen Infrastruktur behandelt oder behandeln will.

In personeller Hinsicht ist erforderlich, dass der Praxisnachfolger die Arztpraxis nach dem Praxis kaufen in eigener Person weiterbetreibt. Dabei genügt es nicht, dass dieser dort eine ärztliche Tätigkeit entfaltet, sondern der Begriff Fortführung beinhaltet auch, dass der Praxisnachfolger den Praxisbetrieb als Inhaber, oder zumindest als Mitinhaberder der Praxis, nach der Praxisübernahme fortsetzt.

Denn nur so hat er auch die rechtliche Möglichkeit, seinen Fortführungswillen umzusetzen. Es genügt daher nicht, wenn beim Praxiskauf beabsichtigt wird, den Praxisbetrieb zwar am bisherigen Standort, jedoch lediglich als angestellter Arzt in der Zweigpraxis oder Arztpraxis Filiale einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medizinischen Versorgungszentrum MVZ fortzusetzen, weil dann die Fortführung der Praxis tatsächlich nicht ganz maßgeblich von seinem Willen, sondern aufgrund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers von dessen Willen abhängt.

Auch die Tätigkeit in einer am bisherigen Standort betriebenen Zweigpraxis garantiert keine Fortführung nach der Praxisübergabe, weil die Zweigpraxisgenehmigung durch eine andere Institution, die Kassenärztliche Vereinigung, erteilt wird und die Genehmigung versagt werden kann, wenn hierdurch die Versorgung am Vertragsarztsitz mehr als geringfügig beeinträchtigt wird.

RA Barbara Berner
15.02.2015

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