Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich nach dem Praxiskauf versprechen oder sich gewähren zu lassen oder nach dem Praxisverkauf selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Unzulässige Zuwendungen sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien nach der Praxisabgabe und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, Ärztefortbildung, die Stellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungsverhalten oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
Ärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen beim Arztpraxis kaufen oder Praxis verkaufen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.