Obwohl der Arztberuf als freier Beruf gilt, kann die Praxisübernahme und die freie ärztliche Niederlassung in geschlossenen Planungbereichen verwehrt sein, weil es für fast alle Regionen aufgrund der sogenannten Überversorgung zu einer Reglementierung der Kassenarztsitze gekommen ist und nach § 103 SGB Zulassungsbeschränkungen bestehen.
Mit der Zulassung des Arztes in das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch eine öffentlich rechtliche Berechtigung mit dem Praxiskauf verbunden, so dass der Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Diese Zulassung bzw. Berechtigung zum Praxisverkauf ist nicht automatisch auf einen Praxisnachfolger übertragbar.
Aus diesem Umstand wird ersichtlich, dass eine alleinige Veräußerung des Vertragsarztsitzes offiziell nicht zulässig ist. Innerhalb des Praxisverkaufs sollte daher offiziell nicht von einem Verkauf des Vertragsarztsitzes beim Praxis verkaufen gesprochen werden.
Problematisch ist daher beim Arztpraxis kaufen, dass der als Praxisnachfolger im Rahmen des Praxiskauf favorisierte ärztliche Kollege nicht unbedingt den KV-Sitz erhält, obwohl man sich schon über die Praxisübergabemodalitäten und Kaufpreis geeinigt hat.
Die Kassenärztliche Vereinigung kann Kollegen mit größerer Berufserfahrung entgegen den Willen des Praxisabgebers bei der Praxisabgabe bevorzugen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, das Nachbesetzungsverfahren beim Praxiskauf zu beeinflussen. Es hat sich gezeigt, dass es diesbezüglich immer wider zu großen juristischen Streitigkeiten kommt, insbesondere wenn nicht berücksichtigte Bewerber die Entscheidung des Zulassungsausschusses anfechten und schlimstenfalls die Praxisübergabe über Wochen und Monate verhindern.
Daher empfehlen wir als Praxisbörse aufgrund der Sensibilität der Thematik auf jeden Fall die Beratung durch einen routinierten Niederlassungsberater.
Möglichkeiten der indirekten Beeinflussung des Zulassungsverfahrens:
- Der Praxisnachfolger verfügt bereits über einen gültigen Mietvertrag
- Der Praxisnachfolger ist bereits in der Praxis des Abgebers angestellt
- Nach Übersendung der Bewerberliste an den Praxisverkäufer erklärt dieser den nicht favorisierten Kandidaten, dass ein Praxisübernahmevertrag nicht zustande kommen wird und bitte diese die Bewerbung zurückzuziehen
- Der favorisierte Nachfolger lässt sich sofort nach Ausschreibung in die Warteliste eintragen, so dass der Favorit die längste Wartezeit aufweisen kann
- Sobald absehbar ist, dass nicht favorisierte Kandidaten (z.B. durch längere Berufserfahrung und Wartezeit) den KV-Sitz erhalten werden, zieht der Praxisabgeber seine Ausschreibung zurück. Das geht abhängig von der KV bis 30 Minuten vor der Sitzung der Zulassungskommission.