Vorgesehen ist im neuen Versorgungsstärkungsgesetz, dass es in Zukunft auch ein arztgruppengleiches Medizinisches Versorgungszentrum MVZ geben darf. Zudem können auch Kommunen eine Arztpraxis oder ein MVZ MVZ gründen, um aktiv die ambulante Versorgung und den Versorgungsauftrag in der Region zu beeinflussen und zu verbessern.
Kommunen hatten nach Auffassung des Gesetzgebers bisher Mühe beim Praxiskauf und der konsekutiven Gründung eines Medizinisches Versorgungszentrum MVZ als GmbH. Ein MVZ soll jedoch nach dem neuen Versorgungsstärkungsgesetz zukünftig auch als öffentlich rechtliche Einrichtung gegründet werden können.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen braucht der Praxisabgabe und dem Praxisverkauf für eine MVZ bzw. Arztpraxis Neugründung durch eine Kommune nicht zuzustimmen. Allerdings gelten auch für kommunale Medizinische Versorgungszentren die Regeln für die Praxisübergabe und Arztsitze. Beim Praxisverkuaf und Nachbesetzungsverfahren sind sie gegenüber ärztlichen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen.
An anderer Stelle neuen Versorgungsstärkungsgesetz ist zudem vorgesehen, dass niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte in Jobsharing Modellen, also auch solche in einem MVZ, bei den Plausibilitätsprüfungen gleich behandelt werden müssen.
Bislang wurden in einigen Regionen unterschiedliche Quartalsprüfsummen der Arztpraxis bei der möglichen Praxisübergabe angesetzt. Über eine Änderung in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Artikel 13) ist zudem vorgesehen, dass zukünftig auch für einen angestellten Arzt im Fall einer Kündigung oder Freistellung ein Vertreter in der Arztpraxis beschäftigt werden kann. Dies ist für die Dauer von bis zu sechs Monaten zulässig.