Die gesetzlichen Neuregelungen, die ein Medizinisches Versorgungszentrum MVZ betreffen, folgen im Wesentlichen dem Grundgedanken, dass die Entscheidungen der an den MVZ beteiligten Ärzte nicht primär durch wirtschaftliche Interessen geleitet sein sollen.
Die Erfahrungen bei der Praxisabgabe in den letzten Jahren, so die ausdrücklichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Versorgungsstrukturgesetz, haben gezeigt, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum allzu oft von Investoren gegründet worden seien, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung aufgewiesen hätten, sondern allein finanziellen Interessen gefolgt seien. Erfahren Sie hier mehr durch unseren Praxisbörsen Artikel.
1. Gründer eines MVZ
Bei der Praxisneugründung eines Medizinischen Versorgungszentrums können diese von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nicht ärztlicher Dialyseeinrichtungen oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden.
Die Praxisgründung eines MVZ ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich. Für Einrichtungen, die den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht Rechnung tragen, besteht ein vollumfänglicher Bestandsschutz. Sie können auch weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung im bisherigen Umfang teilnehmen.
2. Ärztlicher Leiter eines MVZ
Der ärztliche Leiter muss im Medizinischen Versorgungszentrum MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein. Er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
3. Nachbesetzungsverfahren und MVZ
Im Nachbesetzungsverfahrenbzw. bei der Praxisabgabe an ein MVZ ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich ein MVZ in diesem Verfahren bewirbt, dieses nur nachrangig berücksichtigt wird, wenn in ihm Vertragsärzte nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte innehaben. Dies gilt selbst dann, wenn es die beste Qualifikation vorweisen kann.
Eine Ausnahme davon gilt allerdings für den Fall, dass das MVZ schon vor dem 31.12.2011 bestand und auch zu diesem Zeitpunkt bereits die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den Vertragsärzten lagen. Besonderheiten des Nachbesetzungsverfahrens ist insbesondere beim Praxisverkauf an ein MVZ bedeutsam.