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Praxisbörse Magazinbeitrag zu Änderungen der ärztlichen Berufsordnung

Neue Regelungen zum Praxiskauf und Praxisverkauf und zur Berufsausübungsgemeinschft BAG

Beim 118. Deutsche Ärztetag wurden Änderungen der Musterberufsordnung für Ärzte beschlossen. Die wesentlichen Praxisabgabe Änderungen betreffen die folgenden Regelungen, die bei der Praxisübergabe und Praxisübernahme relevant sind.


1. § 10 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä
Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen.

In § 10 Abs. 2 S. 1 MBO

Hier wurde das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen neu geregelt. Bislang waren von diesem Recht diejenigen Teile der Krankenunterlagen ausgenommen, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin enthielten.

Die Neuregelung der MBO erfolgte, um eine Angleichung an § 630g BGB zu erreichen, wonach der Patient seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ein umfassendes Einsichtsrecht hat, sofern der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.

2. § 18 Abs. 1 Satz 3 MBO-Ä
Eine Umgehung der Honorierung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

§ 18 Abs. 1 Satz 2 MBO
Regelt die Zulässigkeit einer Teil Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Teil BAG unter der Bedingung, dass keine Umgehung des § 31 MBO erfolgt. Das bislang aufgezählte Beispiel, dass eine solche Umgehung vorliegt, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teil Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt, wurde durch den Bundesgerichtshof BGH für verfassungswidrig erklärt (BGH, Urt. v. 15.05.2014, AZ I ZR 137/12).

3. § 20 Abs. 2 MBO-Ä
Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.

§ 20 Abs. 2 MBO
Regelt den Fall der Praxisvertretung für den Fall, dass die Ärztin oder der Arzt verstirbt. Durch die Ergänzung des § 20 MBO erfolgt zum einen eine Anpassung an die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Zum anderen wird der Vertretungszeitraum von drei auf sechs Monate verlängert und damit an § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesmantelvertrag Ärzte angeglichen.

Dr. Christina Töfflinger
22.05.2015

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