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Praxisübernahme und Versorgungsstärkungsgesetz

Bei der Praxisabgabe Einzelverträge mit Leistungserbringern beachten

Beim neuen Versorgungsstärkungsgestz sind die bisherigen gesetzlichen Vorgaben zur integrierten Versorgung (§ 140 alt) sowie zur besonderen ambulanten Versorgung (§ 73c) werden in einem neu formulierten Paragrafen 140 a zusammengefasst. Die neue Überschrift lautet nun Besondere Versorgung beim Praxisverkauf


Nach Auffassung des Gesetzgebers sind die bisherigen Regelungen zu Einzelverträgen mit Leistungserbringern zu wenig systematisch erfasst worden. Gesetzliche Krankenkassen und ihren Vertragspartnern wird für die Zukunft die Möglichkeit gegeben, neuartige Formen der ärztlichen ambulanten Versorgung auszuprobieren, wobei der Kreis der möglichen Vertragspartner für die Praxisübergabe erweitert wurde.

Krankenkassen können in Zukunft auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung KV Verträge aller Art nach § 140 a schließen. Bisher konnte die  Kassenärztlichen Vereinigung KV nur bei Verträgen nach 73 b und 73c als Partner beim Praxisverkauf autreten.

Grundsätzlich werden auch die die Vorgaben beim Praxiskauf und bei der Arztpraxis Neugründung, was unter eine besondere Versorgung fällt, gelockert. So ist im Versorgungsstärkungsgesetz VSG beispielsweise festgehalten, dass auch Verträge zulässig sind, die allein die Organisation der Versorgung betreffen.

Ein Vertrag muss, auch dies ist neu, nicht mehr zwingend einen sektorübergreifenden Ansatz erkennen lassen. Parallel zu den Vorgaben für die hausarztzentrierte Versorgung werden auch für Verträge nach dem neuen § 140 a die Regeln zum Nachweis ihrer Wirtschaftlichkeit beim Arztpraxis kaufen gelockert.

Das neue Gesetz sieht vor, dass die Vertragspartner bei der Praxisübergabe der Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach dem Wirksamwerden des Vertrags nachzuweisen haben.

Dr. Heike Mayer
02.08.2015

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