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Aufkaufregelung der KV bei der Praxisabgabe

Praxisübergabe Ausnahme bei Eingliederung der Arztpraxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum

Die derzeit kritisch diskutierte sogenannte Aufkaufregelung für Arztpraxen bezieht sich auf die im Versorgungsstärkungsgesetzes vorgesehene Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V. Demnach soll der Zulassungsausschuss ab einem Versorgungsgrad von 110% den Praxisverkauf ablehnen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung KV soll in diesem Falle den Arzt beim Praxis verkaufen mit dem Verkehrswert entschädigen.


Nachfolgend werden die möglichen Auswirkungen der Aufkaufregelung beim Praxisverkauf dargestellt.

Von der Kann zur Soll Regelung bei der Übergabe der Arztpraxis
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) hat der Gesetzgeber dem jeweiligem Zulassungsausschuss erstmals die Option eröffnet, in Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkung in der Regel ab einem Versorgungsgrad von 110% die Nachbesetzung einer Arztpraxis abzulehnen.

Gemäß § 103 Absatz 3a SGB V kann der Zulassungsausschuss den Wiederbesetzungsantrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist dem Wiederbesetzungsantrag zu entsprechen. Lehnt der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung bei der Praxisübergabe ab, hat die zuständige Kassenärztliche Vereinigung den Praxisinhaber in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zu entschädigen.

Der Wortlaut und die Wahl der Kann Regelung verdeutlichen, dass der Gesetzgeber eine Ablehnung der Nachbesetzung als Ausnahme bzw. lediglich als Möglichkeit betrachtet hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde damit beabsichtigt, in gesperrten Planungsbereichen Überversorgung abzubauen und dadurch langfristig eine ausgewogenere räumliche Verteilung von Ärzten zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern.

Diese Handlungsoption wurde bereits im Folgejahr durch den Sachverständigenrat für Gesundheit als unzulänglich kritisiert. In seinem Gutachten über die bedarfsgerechte medizinische Versorgung mit dem Namen Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte Leistungsbereiche stellte der Rat fest, dass bundesweit lediglich ein Vertragsarztsitz aufgekauft wurde. Aus Sicht des Rates ist das eine wenig verständliche Situation. Er schlägt daher einen verpflichtenden Praxiskauf bzw. eine gesetzliche Muss Regelung vor, sobald ein Versorgungsrad von über 200 Prozent, also der doppelten Anzahl der nach Maßgabe des Bedarfsplans vorgesehenen Arztzahl, festgestellt wird.

Die Bundesregierung ist dem Vorschlag des Rates nicht gefolgt. Stattdessen sieht das Versorgungsstrukturgesetz eine Soll Regelung vor, die ab einem Versorgungsgrad von 110% als Zulassungssperre greift. Tritt diese Regelung in Kraft, würde aus der bisherigen Ausnahme ein Gebot werden.

Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, denn künftig würde die Fortführung und Praxisübernahme in Gebieten mit einer Zulassungssperre unter der Begründungspflicht stehen. In den Zulassungsausschüssen würde die Ablehnung von Anträgen zur Nachbesetzung der Arzpraxis, verbunden mit dem Aufkauf der Praxis zur Regel, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, nämlich dann wenn es sich um ein Medizinisches Versorgungszentrum handelt. 

Thomas Czihal
10.09.2015

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