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Ärzte beschäftigen Ärzte

Die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin wird finanziell gefördert.

Nicht nur Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können Ärzte und/oder Psychotherapeuten anstellen. Auch selbstständig tätige Ärzte haben heute viel mehr Möglichkeiten, Kollegen nach der Praxisübernahme mit abgeschlossener Facharztausbildung in ihrer Praxis zu beschäftigen. Dabei gelten folgende Richtlinien:

 

  • Vertragsärzte können nach dem Praxiskauf fachgleiche oder fachfremde Ärzte anstellen, die in das Arztregister eingetragen sind
  • Für jede Stelle, die Vertragsärzte in ihrer Praxis schaffen, benötigen sie einen freien Arztsitz
  • Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden (Vorlage des Anstellungsvertrages)
  • Vertragsärzte mit einer vollen Zulassung können nach der Praxisübergabe drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen und bei überwiegend medizinisch- technischen Leistungen in der Praxis bis zu vier
  • Angestellte Ärzte erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung ein eigenes Honorarvolumen zugeteilt
  • Auch angestellte Ärzte dürfen genehmigungspflichtige Leistungen wie Ultraschalluntersuchungen durchführen. In diesem Fall benötigt der anstellende Arzt eine qualifikationsbezogene Genehmigung für den angestellten Arzt. Gleiches gilt für das MVZ
  • Angestellte Ärzte können in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber neben ihrer Tätigkeit in der Praxis einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen, zum Beispiel in Teilzeit im Krankenhaus tätig sein

Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung
Junge Ärzte können einen Teil ihrer Weiterbildung zum Facharzt im ambulanten Bereich absolvieren. Dadurch erhalten sie Einblicke in die vertragsärztliche Tätigkeit, um einen zukünftigen Praxiskauf zu fördern. Vertragsärzte, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen wollen, benötigen eine Anerkennung ihrer Praxis als Weiterbildungsstätte und eine Weiterbildungsbefugnis. Beides erteilt die jeweilige Landesärztekammer. Die Ärzte müssen die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit durch die KV genehmigen lassen. Die Beschäftigung ist befristet.

Die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin wird finanziell gefördert. Der Gehaltszuschuss betrug 2014 im ambulanten Bereich 3500 Euro. Er wird an den niedergelassenen Arzt ausgezahlt. Dieser zahlt auch die Sozialabgaben. Weitere Zuschüsse wegen struktureller Besonderheiten in unterversorgten Gebieten sind möglich. Der Antrag auf Förderung ist bei der jeweiligen KV zu stellen.

Ärzte Trend zum Angestelltenverhältnis
Insgesamt geht der Trend bei jungen Ärzten aufgrund einer zunehmenden Fokusierung auf die Work-Life-Balance in Richtung Angestelltenverhältnis, anstatt eine Praxis neu zu gründen oder eine Arztpraxis zu übernehmen. Auch bürokratische Auswüchse der KVen haben dabei ihren Anteil an der Unterversorgung auf dem Land, da der Arztberuf als niedergelassener Arzt nach Ansicht der Praxisbörse kein freier Beruf mehr ist. Allein in der Privatpraxis kann der Arzt unbürokratisch ohne Genehmigungswut der KV wirtschaften.

KBV Praxiswissen
15.06.2017

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