Ein zentrales Thema ist die Frage, wer Partei des Mietvertrags ist. Bei Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sollte darauf geachtet werden, dass die betreibende Gesellschaft und nicht die einzelnen Ärzte Vertragspartei ist. Dies erleichtert den Wechsel von Ärzten im Falle eines Praxisverkaufs oder -eintritts, da keine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Bei Einzelpraxen ist hingegen der Arzt selbst Vertragspartner. Die Aufnahme weiterer Partner oder die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfordert dann, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, die Zustimmung des Vermieters. Empfehlenswert ist daher eine vertragliche Regelung, die berufsrechtlich zulässige Kooperationen und deren Auswirkungen auf das Mietverhältnis klarstellt. Ebenso sollte der Mietvertrag die Möglichkeit einer Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Nachfolger oder die Erben vorsehen.
Bereits bei Abschluss des Mietvertrags ist zu klären, wer Vertragspartei wird. Bei Gesellschaften (z.B. Gemeinschaftspraxis, MVZ) sollte die Gesellschaft selbst und nicht der einzelne Arzt Mieter sein. Dies erleichtert bei Praxisverkauf oder Partnerwechsel die Vertragsübernahme, ohne dass eine Zustimmung des Vermieters (§ 566 BGB – "Kauf bricht nicht Miete") erforderlich ist. Bei Einzelpraxen ist der Arzt persönlich Mieter; ein Wechsel oder die Aufnahme weiterer Partner (z.B. BAG) bedarf dann regelmäßig der Zustimmung des Vermieters, sofern keine anderweitige Regelung (§ 578 BGB – Mietverhältnisse über Räume) getroffen wurde. Empfehlenswert ist eine vertragliche Regelung zur Übertragung der Rechte und Pflichten auf Nachfolger oder Erben (§ 580 BGB).