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Verbesserte Work-Life Balance nach der Praxisübernahme

Die Kosten einer Praxisimmobilie sind regional sehr unterschiedlich

In den vergangenen Jahren sind durch vielfältige gesetzliche Neuregelungen die vertragsärztliche Tätigkeit deutlich flexibilisiert worden. Wesentliche Grundlage dieser Flexibilisierung war das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz mit einer Reihe gesetzgeberischer Vorgaben, die die ärztliche Versorgungslandschaft deutlich verbessern und die Praxisabgabe vereinfachen soll.

1. Rückumwandlung von Arztstellen

Mittlerweile werden deutschlandweit eine Vielzahl von Ärzten im Anstellungsverhältnis tätig. Angestellte Arztstellen entstehen auch, wenn ein niedergelassener Vertragsarzt auf seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten eines Dritten verzichtete, um als Angestellter tätig zu werden. Mit dem neuen Versorgungsstrukturgesetz wir nun die Möglichkiet der Rückumwandlung ermöglicht.

Derjenige, dem die entsprechende Arztstelle, auf der ein oder mehrere Angestellte tätig werden, zugeordnet ist, kann beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragen, dass sie in eine solche für einen freiberuflich tätigen Vertragsarzt umgewandelt werden soll. Stellt er im Rahmen dieses Antrages nicht gleichzeitig einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, wird dem bislang auf der Arztstelle tätigen Arzt die Zulassung übertragen, er kann sodann mit dieser als freiberuflicher Vertragsarzt tätig werden.
Work Life Balance in der Arztpraxis
Neue Work Life Balance für den Arzt
Die Möglichkeit der Umwandlung in diesem Sinne gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder zumindest halben Versorgungsauftrag entspricht. So kann beispielsweise ein Arzt zunächst als Angestellter auf Probe für einen Vertragsarzt nach der Praxisübernahme tätig werden, der über die Arztstelle verfügt, um sodann zu einem späteren Zeitpunkt Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Gemeinschaftspraxis mit dem zuvor anstellenden Arzt zu werden. Auch kann eine Arztstelle, für die ein angestellter Arzt nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung steht, im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens bei der Praxisübergabe an einen Dritten übertragen werden.

2. Zweigpraxis und Arztpraxis Filiale

Bereits vor Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes war von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Gründung einer Zweigpraxis oder Praxisfilialebestimmt, dass das dortige Angebot an technischen und persönlichen Leistungen in ähnlicher Weise ausgestaltet sein musste wie am Praxissitz des Arztes, der die Zweigpraxis beantragt.

Zudem war bisher bei einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz eine Zweigpraxis nicht zu genehmigen. Klargestellt wurde nunmehr, dass vertragsarztrechtlich ein ähnliches Leistungsangebot am Ort der Zweigpraxis wie am Vertragsarztsitz im Grundsatz nicht erforderlich ist. Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes durch die Neugründung der Zweigpraxiswerden akzeptiert, wenn es daraus eine Verbesserung der medizinischen Versorgung am ort der Zweigpraxis resultiert. Die Beantragung von Zweigpraxen war in der Vergangenheit von erheblichen rechtlichen Unsicherheiten gekennzeichnet.

3. Zeitrahmen für Nebentätigkeiten

Im Hinblick auf Nebenbeschäftigungen bestand bislang eine zeitliche Grenze für Vertragsärzte. Diese wurde von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer anderen Thematik abgeleitet und ging dahin, dass neben einem vollen vertragsärztlichen Versorgungsauftrag weitere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von bis zu 13 Wochenstunden zulässig waren, neben einem halben Versorgungsauftrag bis zu 26 Wochenstunden.

Durch die gesetzliche Neufassung wird nunmehr klargestellt, dass es für die Zulässigkeit von weiteren Tätigkeiten neben einer vertragsärztlichen Tätigkeit nach der Praxisübernahme letztlich maßgeblich, völlig unabhängig von zeitlichen Grenzen, nur darauf ankommt, dass der Vertragsarzt trotz der Zeiten, die er auf die Nebentätigkeit verwendet, den Patienten in einem dem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stehen.

4. Residenzpflicht

Bislang hatte ein Vertragsarzt seine Wohnung nach der Praxisübernahme so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht (Residenzpflicht). Er musste in sprechstundenfreien Zeiten seinen Vertragsarztsitz in angemessener Zeit erreichen können.

Bereits nach bisherigem Recht galt die Residenzpflicht für Vertragsärzte nach der Praxisübernahme nicht, wenn sich der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten Gebiet befand. Nunmehr wird die Aufhebung der Residenzpflicht insgesamt gesetzlich statuiert. 

Work Life Balance nach der Praxisübernahme
Work Life Balance und Residenzpflicht Arzt
5. Vereinbarkeit von Familie und Arztberuf
Die Beschäftigung eines Praxisvertreters oder eines Assistenten nach dem Praxiskauf darf erfolgen, wenn Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten vorliegen, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss. Darüber hinaus darf die Beschäftigung auch dann erfolgen, wenn die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten ausgeführt werden muss. 

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PD Dr. med. C. Ottomann
31.12.2024

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