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Nach dem Praxiskauf ärztliche Kooperation in einer Berufsausübungsgemeinschaft BAG

Immer mehr Ärzte entschließen sich nach der Praxisübernahme zu einer BAG oder üBAG zusammen

Die Berufsausübungs­gemeinschaft BAG sieht nach der Praxisübergabe gegenüber der Praxis­gemeinschaft eine deutlich engere Bindung der Kooperationspartner vor, die nicht mehr eigenständig, sondern mit allen Rechten und Pflichten, Chancen und Risiken Gesellschafter an einer gemeinsamen Arztpraxis sind. 


Die Berufsausübungsgemeinschaft bildet also nach dem Arztpraxis kaufen entgegen der Praxisgemeinschaft gesell­schaftlich und rechtlich eine Einheit. Das Kriterium der Berufs­ausübungs­gemein­schaft ist in jedem Fall der gemeinsame Patienten­stamm nach der Praxisabgabe und die gemeinsame Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

Wer darf nach dem Praxisverkauf mit wem?

Eine Berufs­ausübungs­gemeinschaft können nach § 33 Absatz 2 der ärztlichen Zulassungsverordnung alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer bilden. Die Beteiligten müssen nicht dem gleichen Fachgebiet angehören. Folgende Konstellationen sind möglich:

Vertragsarzt und Vertragsarzt
Vertragspsychotherapeut und Vertragspsychotherapeut
Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut
Medizinisches Versorgungszentrum und Medizinisches Versorgungszentrum
Medizinisches Versorgungszentrum MVZ und Vertragsarzt

Die Praxisbörse rät, bei der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft BAG folgende Punkte zu beachten und vertraglich möglichst detailliert zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden:

  • Vielzahl zu regelnder Sachverhalte
  • Eigentumsverhältnisse
  • Versorgungsansprüche
  • Kompetenzverteilung
  • Vertretungsbefugnisse
  • Urlaubs- und Fortbildungsansprüche
  • Haftungsfragen
  • Gewinnverteilung

Trotz der auf der Hand liegenden Vorteile sollte die Zusammenarbeit gesellschafts­rechtlich und steuer­rechtlich genau geplant sein. Da mit dem Zusammenschluss zu einer BAG nicht immer nur Abrechnungsvorteile verbunden sind, empfehlen wir eine Beratung in abrechnungsspezifischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht durch einen Fachanwalt für Vertragsrecht und Medizinrecht oder durch einen Praxismanagement Anbieter.

Berufsausübungsgemeinschaften müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dazu muss dem Ausschuss rechtzeitig der Gesellschaftervertrag vorliegen, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten hervorgeht. Die gemeinsame Berufsausübung ist nicht mehr örtlich an einem Vertragsarztsitz (örtliche BAG), sondern inzwischen auch überörtlich möglich (üBAG). Mehr zum Thema Praxis kaufen und Praxis verkaufen auch auf unserer Ärztefortbildung eHealth und Neue Medien.

Dr. med. Anett Kleinschmidt
28.06.2015

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