Drei Jahre sollen nach Auffassung des Gerichts die Ärzte dem Vertragsarztsystem erhalten bleiben. Dann erst sei ein Ausscheiden aus dem System möglich. Hatten viele Ärzte vor Mai 2016 auf eine zügige Praxisübergabe spekuliert, indem sie auf die Zulassung zwecks Angestelltengenehmigung bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder Vertragsarzt verzichteten, um sechs Monate später aus dem Angestelltenverhältnis auszuscheiden, ist dieser Weg jetzt versperrt. Es muss nun langfristiger geplant werden.
Anstellung als Arzt
Die Klägerin betreibt ein MVZ. Für die wegen Überversorgung gesperrte Arztgruppe der Hals-, Nasen- und Ohrenärzte verzichtete ein Arzt zunächst auf seine Zulassung. Er wollte beim MVZ als angestellter Arzt arbeiten. Unmittelbar zuvor war er als Nachfolger eines verstorbenen Fachkollegen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Die Anstellung im MVZ erfolgte von Beginn an nicht als volle Stelle, sondern nur als ¾-Stelle. Nach eineinhalb Jahren beendete der Arzt seine Tätigkeit im MVZ. Die Stelle wurde zunächst im Umfang einer ¼-Stelle nachbesetzt. Zur weiteren Nachbesetzung beantragte die Klägerin die Anstellung eines anderen Arztes für die restlichen drei Viertel. Der Zulassungsausschuss erteilte die Genehmigung nur im Umfang einer halben Stelle und lehnte den Antrag im Übrigen ab.
Die Entscheidung und Auswirkungen auf die Praxisabgabe
Zu Recht, sagten die Richter. Die Nachbesetzungsmöglichkeit sei auf den Umfang beschränkt, in dem der Arzt zuvor im MVZ tätig war. Hier also eine ¾-Beschäftigung. Eine Erhöhung, sei es auch nur im Umfang einer ¼-Stelle, komme nicht in Betracht. Denn auch ¼-Stellen seien „bedarfsplanungsrechtlich nicht neutral“.
Nicht ausschlaggebend sei der Umstand, dass der Arzt damals auf seine volle Zulassung verzichtet habe. Denn der vorher freiberuflich tätige nun in den Angestelltenstatus wechselnde Arzt nehme nicht seine Zulassung in das MVZ mit. Er verliere seine Zulassung durch den erklärten Verzicht. Die Angestelltengenehmigung werde nicht ihm, sondern dem MVZ erteilt. Entsprechendes gelte auch für eine Statusumwandlung und Anstellung bei einem Vertragsarzt.
Die Position des BSG ist klar: Für die Frage, ob eine ganze oder nur eine anteilige Stelle nachbesetzt werden könne, komme es nicht auf die Zulassung an, sondern nur auf den Umfang der erteilten Angestelltengenehmigung.
Die Richter ließen es dabei jedoch nicht bewenden. Sie stellten fest, dass der Verzicht auf die Zulassung zugunsten der Anstellung von vornherein auf die Weiterführung der Versorgung und nicht auf ein Ausscheiden aus dem System angelegt sei. Gedanken machte sich das Gericht über den „zeitlichen Horizont“, der den Willen als Angestellter im MVZ tätig zu sein dokumentieren solle. Dieser ergebe sich nicht aus § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V.
Ganz nebenbei als obiter dictum teilten die Richter des BSG mit, „dass nicht jede beliebig geringe Dauer einer angestrebten Angestelltentätigkeit den Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung“ begründen könne. Erst nach drei Jahren könne davon ausgegangen werden, dass die Umwandlung einer Zulassung in eine Anstellung auch tatsächlich gewollt und gelebt worden sei.
Orientierungshilfe biete die Wertung des § 103 Abs. 3a Satz 5 iVm Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V. Danach seien die Ärzte privilegiert, die bereits drei Jahre als Angestellte in der Praxis des bisherigen Vertragsarztes tätig waren oder die Praxis gemeinschaftlich betrieben hatten.
Zwei Ausnahmen nennt das BSG, die eine Nachbesetzung schon früher mögliche machen könnten: Der Arzt sei erkrankt oder müsse aus „zwingenden Gründen seine Berufs- oder Lebensplanung ändern“. Altersbedingt habe der Arzt die Möglichkeit, die Stelle pro Jahr um jeweils ein Viertel zu reduzieren.
Auswirkungen für die Praxisübernahme
Der Praxisverkauf durch Umwandlung der Zulassung in eine Anstellung wird erschwert. Ärzte, die aus gesundheitlichen Gründen kürzer treten und nicht mehr drei Jahre als angestellter Arzt arbeiten wollen, müssen nun umdisponieren. Spekulieren darf man über die „zwingenden Gründe“, die ein Ausscheiden rechtfertigen könnten.
Auf die Vertragsgestaltung hat es vielfältige Auswirkungen. In Angestelltenverträgen wird, soweit arbeitsrechtlich erlaubt, das beiderseitige ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. In Praxisübernahmeverträgen wird es eine Reihe von Garantie- und Ausfallsbestimmungen geben.