Die Zulassungsbeschränkungen bei der Praxisübernahme durch Ärztinnen und Ärzte werden in Deutschland durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) auf Grundlage des Sozialgesetzbuches V (SGB V) geregelt. Zentral ist dabei der Versorgungsgrad, der das Verhältnis zwischen vorhandenen und bedarfsgerechten Vertragsarztsitzen in einem Planungsbereich beschreibt. In überversorgten Gebieten mit einem Versorgungsgrad über 110 % ist die Niederlassung oder Praxisübernahme nur im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens möglich, das strengen Prüfungen unterliegt. Bei einem Versorgungsgrad ab 140 % ist eine Zulassung grundsätzlich abzulehnen, sofern keine besonderen Versorgungsbedarfe vorliegen.
In unterversorgten Gebieten dagegen bestehen keine Beschränkungen, dort können Ärztinnen und Ärzte sich frei niederlassen oder Praxen übernehmen. Das System sieht auch Fördermaßnahmen vor, um die Versorgung in unterversorgten Regionen zu verbessern. Trotz dieser Regelungen bestehen Herausforderungen, etwa durch Verzögerungen im Verfahren und unzureichende Berücksichtigung demografischer und morbiditätsbezogener Faktoren.