Mit anderen Worten: Ein Sitz, der durch Verzicht und Anstellung übergegangen ist, könnte wieder wegfallen, wenn sich herausstellt, dass der verzichtende Arzt nur schnell “Kasse machen” wollte und dann das Weite sucht. Unvorhersehbare Umstände – etwa schwere Krankheit des Arztes oder ein zwingender Karriereschritt – können zwar einen vorzeitigen Ausstieg rechtfertigen. Aber die Anforderungen an den Nachweis solcher Gründe sind hoch und werden umso strenger, je kürzer die tatsächliche Anstellungsdauer war. In der Praxis bedeutet das: Sowohl der Arbeitgeber (MVZ/Praxis) als auch der verzichtende Arzt tun gut daran, einen Anstellungsvertrag mit verbindlicher Mindestlaufzeit von 3 Jahren zu schließen und diese Phase auch tatsächlich durchzuhalten. Andernfalls drohen rechtliche Nachteile, z.B. der Entzug der Genehmigung zur Nachbesetzung. Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass Umgehungstatbestände sanktioniert werden dürfen.
In einem Fall, in dem ein MVZ und eine Ärztin durch verzahnte Maßnahmen versuchten, Planungsbereichsgrenzen zu umgehen, billigte das BVerfG die Entscheidung der KV, der Ärztin die Zulassung zu entziehen – Täuschungsverhalten und ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis können solche Maßnahmen rechtfertigen. Gleichzeitig wurde eine zu weitgehende Bestimmung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für unwirksam erklärt, weil sie ohne ausreichende gesetzliche Grundlage automatisch die Zulassung enden ließ. Die Quintessenz: Wer kreativ, aber unredlich versucht, die Vertragsarztrechtsregeln zu umgehen, riskiert empfindliche Sanktionen bis hin zum Zulassungsentzug. Vertragsärzte sind daher gut beraten, alle Kooperationsmodelle wasserdicht und im Einklang mit den Vorgaben zu gestalten. Im Zweifel sollte man frühzeitig die KV einschalten oder rechtlichen Rat einholen, um nicht unbeabsichtigt in eine Scheinanstellung zu geraten.