Vorhandene Geräte und Einrichtungsgegenstände der Arztpraxis sind abgeschrieben. Der Verkehrswert spendenfähiger oder verkaufbarer stiller Reserven können gering sein. Wie kann der Arzt vermeiden, dass der Verkehrswert von Praxisgegenständen nicht versteuert werden und die im Rahmen der Praxisabgabe gegen Quittung verkauft werden, als Betriebseinnahme zugerechnet werden?