Zurück zum Magazin

Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

Die Arztpraxis Neugründung als überörtliche BAG ist auch innerhalb einer Stadt möglich.

In Deutschland werden immer mehr überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften Ü-BAG gegründet. Urteile der Sozialgerichte bestätigen die Zulässigkeit dieser inovativen ärztlichen Kooperationsform. Die jeweilige Motivation der eine Ü-BAG gründenden Ärzte ist dabei sehr unterschiedlich. Lesen Sie mehr in unserem Arztbörsen Artikel zur Ü-BAG.


Mit der Änderung der Berufsordnung wurde die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Ü-BAG allgemein zulässig. Zuvor konnten sich nur solche Ärzte nach dem Praxiskauf ortsübergreifend zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, die ohne unmittelbaren Patientenkontakt tätig wurden. Vor allem Pathologen und Laborärzte hatten davon gebrauch gemacht. Das Bundessozialgericht entschied vor Jahren, dass ein solcher Zusammenschluss auch für die vertragsärztliche, d.h. nicht nur die privatärztliche Tätigkeit zulässig ist, wenn die Praxisstandorte innerhalb des Gebietes einer Kassenärztlichen Vereinigung KV liegen.

Nach der Liberalisierung des Berufsrechts wurde vermehrt der Zulassungsausschuss der regionalen KVen im Rahmen der Praxisübergabe vor die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Ü-BAGs zwischen Ärzten, die unmittelbar patientenbezogen arbeiten, genehmigt werden. Eine einheitliche Verwaltungspraxis besteht noch nicht, viele Ausschüsse und KVen akzeptieren aber die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft BAG innerhalb eines Planungsbereiches nach der Praxisabgabe, d.h. innerhalb des bedarfsplanungsrechtlich relevanten Stadt- oder Kreisgebietes.

Die planungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxis als Rechtsform nach der Praxisübernahme erfordert demgegenüber noch Diskussion und Überzeugungsarbeit, obwohl diese nach der Rechtssprechung zulässig ist, wenn jeder Arzt weiterhin nur an seinem Vertragsarztsitz tätig wird. Die Gründnung einer KV übergreifende Gemeinschaftspraxis nach mehrfachem Praxiskauf wird dagegen soweit ersichtlich flächendeckend noch abgelehnt. 

Die überörtliche Gemeinschaftspraxis
liegt dann vor, wenn sich mindestens zwei Ärzte, welche nach dem Praxis kaufen an unterschiedlichen Praxis  bzw. Vertragsarztsitzen tätig sind, zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut ist eine überörtliche Gemeinschaftspraxis deshalb auch innerhalb einer Stadt möglich, was häufig sogar eine kluge Gestaltung sein kann.

Die Ärzte müssen einen Gesellschaftsvertrag schließen. Aus diesem muss sich ergeben, dass tatsächlich eine gemeinschaftliche Berufsausübung beabsichtigt ist. Scheinzusammenschlüsse sind rechtswidrig, die Anforderungen an die Gemeinsamkeit sind jedoch gegenüber der klassischen Gemeinschaftspraxis gelockert. Die Praxispartner müssen auf Praxisschildern und Briefpapier aufgeführt werden. Dies kann mit dem Zusatz verbunden werden, welcher Arzt an welchem der Standorte tätig ist. Die Gesellschafter müssen eine gemeinsame Dokumentation führen und über die Belange der Gemeinschaftspraxis gemeinsam entscheiden.

Eine Einstimmigkeit ist aber nicht notwendig, auch lassen sich Regelungen gestalten, die ein Vetorecht eines Gesellschafters vorsehen, wenn ausschließlich Belange des Praxisstandortes betroffen sind, an dem er tätig ist. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft rechnet einheitlich, unter einer Nummer, gegenüber der KV ab, die Verteilung der Gewinne muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Hierbei kann aber berücksichtigt werden, welche Umsätze am jeweiligen Standort erzielt werden und welche Kosten dort entstehen.

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
setzt dagegen nicht voraus, dass jeder Gesellschafter an jedem Praxisstandort tätig wird oder die Patienten eine Behandlung durch jeden Partner an jedem Standort verlangen können. Das Sozialgericht Nürnberg hat zutreffend festgestellt, dass die Fortführung der Tätigkeit an zwei Standorten die gemeinsame Berufsausübung nicht ausschließt. Da in dem entschiedenen Fall der Standort einer Arztpraxis für gehbehinderte Patienten gut erreichbar, der andere jedoch kaum erreichbar war, stellet das Gericht hat sogar eine Verbesserung der Situation insbesondere für ältere und immobile Patienten fest.

Nutz eine solche Kooperation nach Nachfolger nach dem Praxisverkauf? Dies lässt sich nicht abstrakt beantworten, die Motivationen variieren stark und sind insbesondere von unterschiedlichen zeitlichen Nutzenerwägungen geprägt. In denjenigen Gebieten, in denen die vertragsärztliche Vergütung einem Individualbudget unterliegt und die eine Arztpraxis mehr Leistungen erbringt als bezahlt werden, die andere Praxis oder Zweigpraxis aber über Freiräume  innerhalb des Budgets verfügt, kann die Gründung der überörtliche Gemeinschaftspraxis, die ein einheitliches Budget in Höhe der Summe der früheren Einzelbudgets erhält, unmittelbar zu einer Erhöhung des Umsatzes und damit des Gewinns führen.

Diese Wirkung kann teilweise auch bei Regelleistungsvolumen erreicht werden. Es wird eine Gleichstellung mit solchen Gemeinschaftspraxen und Berufsausübungsgemeinschaften, die an einem Praxissitz tätig sind, erreicht. Angesichts der beabsichtigten Änderungen des Vergütungssystems hat dieser Effekt aber jedenfalls langfristig wohl eher geringe Bedeutung. Kurzfristig kann sich dies aber lohnen.

Andere Ärzte stellen die strategische Ausrichtung im Wettbewerb nach dem Arztpraxis kaufen in den Vordergrund. Sie sind der Auffassung, dass mittel- bis langfristig größere Praxiseinheiten wirtschaftlicher betrieben werden können und deshalb ein angemessener Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit eher zu erzielen ist, wenn man sich z.B. medizinische Gerätekosten, Steuerabgaben, Einkauf und Personal teilt.

Darüber hinaus wird die Notwendigkeit gesehen, sich im Wettbewerb zu positionieren, um gegenüber größeren Versorgungszentren oder ambulanter Tätigkeit von Krankenhäusern konkurrenzfähig zu bleiben. Schließlich gibt es Ärzte, die schon seit langer Zeit mit einem Kollegen enger zusammen arbeiten wollten, weil sich die fachlichen Subspezialisierungen gut ergänzen. Häufig standen aber bisher langfristige Mietverträge dem Zusammenschluss an einem Ort entgegen. Auch die Kombination aller Erwägungen kommt vor und ist sicherlich das Ideal.

Die gemeinsame Berufsausübung führt aber auch zu einer partiellen Aufgabe von Selbstbestimmung und zur Notwendigkeit einer gewissen gegenseitigen Kontrolle. Zwar können Haftungsrisiken durch die rechtliche Gestaltung weitgehend ausgeschlossen werden, man sollte sich dennoch nur mit einer Kollegin oder einem Kollegen zusammenschließen, wenn ein Mindestmaß an persönlichem und fachlichem Vertrauen besteht.

Fazit 
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft BAG ist eine ärztliche Kooperationsform, die insbesondere für Ärzte sinnvoll ist, die ihren bisherigen Praxisstandort beibehalten, dennoch aber die Vorteile der gemeinsamen Berufsausübung nutzen wollen. Die bisher partiell vertretene Beschränkung der Überörtlichkeit auf einen Planungsbereich oder verschiedene Ort wurde mit der Reform des Vertragsarztrecht beseitigt. Der aktuelle Entwurf sieht sogar die bundesweite Zulässigkeit vor. Sehr wichtig ist schließlich folgendes, will der Arzt sich innerhalb einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis wieder trennen, so kann jeder gehen wie er gekommenen ist.

Die schwierigen Fragen über den Verbleib in den Praxisräumen und das Teilen des Patientenstammes, die viele von einer Gemeinschaftspraxis an einem Standort abhalten, stellen sich bei der überörtlichen Gemeinschaftspraxis nicht. Sie kann deshalb auch ein erster Schritt sein, bei dem man wenig riskiert, sich aber alle Optionen für die kommenden Veränderungen der Versorgungsstruktur und Vergütungsstruktur offen hält.

Dr. jur. Ingo Pflugmacher
11.05.2015

Arztbörsen Ratgeber & Broschüren

Standortanalyse & Geomarketing

Arztbörsen Services

Inserieren