Mit der Änderung der Berufsordnung wurde die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Ü-BAG allgemein zulässig. Zuvor konnten sich nur solche Ärzte nach dem Praxiskauf ortsübergreifend zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, die ohne unmittelbaren Patientenkontakt tätig wurden. Vor allem Pathologen und Laborärzte hatten davon gebrauch gemacht. Das Bundessozialgericht entschied vor Jahren, dass ein solcher Zusammenschluss auch für die vertragsärztliche, d.h. nicht nur die privatärztliche Tätigkeit zulässig ist, wenn die Praxisstandorte innerhalb des Gebietes einer Kassenärztlichen Vereinigung KV liegen.
Nach der Liberalisierung des Berufsrechts wurde vermehrt der Zulassungsausschuss der regionalen KVen im Rahmen der Praxisübergabe vor die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Ü-BAGs zwischen Ärzten, die unmittelbar patientenbezogen arbeiten, genehmigt werden. Eine einheitliche Verwaltungspraxis besteht noch nicht, viele Ausschüsse und KVen akzeptieren aber die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft BAG innerhalb eines Planungsbereiches nach der Praxisabgabe, d.h. innerhalb des bedarfsplanungsrechtlich relevanten Stadt- oder Kreisgebietes.
Die planungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxis als Rechtsform nach der Praxisübernahme erfordert demgegenüber noch Diskussion und Überzeugungsarbeit, obwohl diese nach der Rechtssprechung zulässig ist, wenn jeder Arzt weiterhin nur an seinem Vertragsarztsitz tätig wird. Die Gründnung einer KV übergreifende Gemeinschaftspraxis nach mehrfachem Praxiskauf wird dagegen soweit ersichtlich flächendeckend noch abgelehnt.
Die überörtliche Gemeinschaftspraxis
liegt dann vor, wenn sich mindestens zwei Ärzte, welche nach dem Praxis kaufen an unterschiedlichen Praxis bzw. Vertragsarztsitzen tätig sind, zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut ist eine überörtliche Gemeinschaftspraxis deshalb auch innerhalb einer Stadt möglich, was häufig sogar eine kluge Gestaltung sein kann.
Die Ärzte müssen einen Gesellschaftsvertrag schließen. Aus diesem muss sich ergeben, dass tatsächlich eine gemeinschaftliche Berufsausübung beabsichtigt ist. Scheinzusammenschlüsse sind rechtswidrig, die Anforderungen an die Gemeinsamkeit sind jedoch gegenüber der klassischen Gemeinschaftspraxis gelockert. Die Praxispartner müssen auf Praxisschildern und Briefpapier aufgeführt werden. Dies kann mit dem Zusatz verbunden werden, welcher Arzt an welchem der Standorte tätig ist. Die Gesellschafter müssen eine gemeinsame Dokumentation führen und über die Belange der Gemeinschaftspraxis gemeinsam entscheiden.
Eine Einstimmigkeit ist aber nicht notwendig, auch lassen sich Regelungen gestalten, die ein Vetorecht eines Gesellschafters vorsehen, wenn ausschließlich Belange des Praxisstandortes betroffen sind, an dem er tätig ist. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft rechnet einheitlich, unter einer Nummer, gegenüber der KV ab, die Verteilung der Gewinne muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Hierbei kann aber berücksichtigt werden, welche Umsätze am jeweiligen Standort erzielt werden und welche Kosten dort entstehen.