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Die Rechtsform Praxisgemeinschaft für die Arztpraxis

Testlauf als Praxisgemeinschaft vor der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft reduziert Streitpotential

Die Praxisgemeinschaft ist eine Form der ärztlichen Zusammenarbeit, eine Legaldefinition des Begriffes gibt es nicht. Dabei schließen sich mindestens zwei Ärzte oder Zahnärzte zusammen, um bestimmte, elementare Dinge der medizinischen Berufsausübung, meistens Räumlichkeiten, Medizingeräte oder medizinisches Personal gemeinsam zu organisieren. In § 18 der Musterverufsordnung für Ärzte ist der Zusammenschluss von Ärzten in Organisationsgemeinschaften geregelt. 


Nach Praxiskauf Gründunge einer Praxisgemeinschaft zur Erzielung von Synergieeffekten
Die Berufsausübung an sich erfolgt weiter durch jeden Arzt einzeln, insbesondere werden zwei getrennte Patientenkarteien geführt und getrennt abgerechnet. Die Zusammenarbeit beschränkt sich auf die ausdrücklich vereinbarten Fachgebiete, in allen anderen Bereichen entscheidet jeder Arzt allein. Die Praxisgemeinschaft wird häufig genutzt, um die Kosten für jeden einzelnen Arzt und die Arztpraxis senken.

Der Gründungsaufwand  nach der Praxisübernahme für diese ärztliche Kooperationsform bleibt daher verhältnismäßig gering. Die Rechtsform der Praxisgemeinschaft wird meist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR angenommen, was aber keinesfalls der einzige mögliche Durchführungsweg ist. Praxisgemeinschaften können durchaus auch in anderen Rechtsformen, wie z. B. der GmbH, auftreten.

Unser Praxisbörsen Tipp: Praxisgemeinschaft als Testmodell für die BAGAuch wenn Praxisgemeinschaften oft rein ökonomisch nach der Praxisübergabe vor dem Hintergrund von Kostendreduktion gesehen werden, können sie auch auf anderen Gebieten hilfreich sein. Wegen der verhältnismäßig lockeren Verbindung zum ärztlichen Kollegen der Praxisgemeinschaft eignet sich diese Kooperationsart, um den Arzt und dessen Praxispartner auf die Eignung für eine später geplante, eingehendere Kooperation als BAG zu testen.

Sollte die Praxisgemeinschaft nämlich nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann eine Trennung erfolgen, ohne dass ein Streitpotential beispielsweise zum Praxiswert entstehen kann. Da dieser niemals im Eigentum beider Ärzte stand, kann auch niemand an den anderen Forderungen stellen.

Zukunktsmodell: Anschließende Praxisgründung in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft
Gelingt die Zusammenarbeit hingegen auf zunächst kleinen Gebieten gut und baut sich hierauf eine Wertschätzung der beteiligten Partner auf, kann die Praxisgemeinschaft leicht um weitere Gebiete der Zusammenarbeit erweitert oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft umgewandelt werden. Mher zu den Rechtsformen nach dem Arztpraxis Kauf in unserer Praxisbörsen Ärzteforbildung für niedergelassene Kollegen.

Benjamin Feindt
20.05.2015

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