Bei einer eigenen Praxisimmobilie kommt es zunächst darauf an, ob sie überwiegend betrieblich (> 50 %) oder privat genutzt wird – nur im Betriebsvermögen sind Abschreibungen (2 % p.a. bei Baujahr = 1925 bzw. 2,5 % bei älteren Gebäuden), Zins-, Instandhaltungs- und Nebenkosten steuerlich voll abziehbar. Wird eine vormals privat gehaltene Immobilie eingebracht, ist sie mit dem Einlage- oder Marktwert anzusetzen; Sonder-AfA (§ 7b EStG) und Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) können zusätzliche Vorteile bringen. Für die Umsatzsteuer kann eine Option zur Steuerpflicht sinnvoll sein, um Vorsteuer aus Bau- und Unterhaltskosten zu ziehen. Beim späteren Verkauf im Betriebsvermögen fallen Gewinne nach § 16 EStG an, die bei längerer Haltedauer teilweise steuerbefreit sein können, und Erlöse lassen sich zur Rücklagenbildung nutzen. Wichtig ist stets eine klare Flächen- oder Nutzungsaufteilung zwischen Praxis- und Privatbereich.