Auf dieser Basis könnte beispielsweise eine Arztpraxis einer kleinräumigeren oder großflächigeren Versorgungsebene zugeordnet werden. So wurden Arztpraxen für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder aber auch die Arztpraxis des Fachgebietes Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten aufgrund ihrer geringen Anzahl vergleichsweise großen Planungsbereichen zugeordnet, von denen landesspezifisch bei der Arztpraxis Zulassung abgewichen werden kann.
Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkasse können eigene Gesundheitsregionen bilden
Ziel der Vorgaben von Raumplanungskonzepten für die jeweilige ärztlichen Versorgungsebene war es, möglichst vergleichbare und in sich kohärente Regionen als Grundlage der Arztpraxis Bedarfsplanung zu etablieren.
Gleichwohl bestehen in den KV Bezirken zum Teil erhebliche Unterschiede bei der Patientenanzahl und der Fläche einzelner Regionen. Vor diesem Hintergrund ist es auch denkbar, dass die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung regional eigene kohärente und vergleichbare Gesundheitsregionen bilden, die dann die Praxisübernahmen steuern.
Einzelne Planungsbereiche können regional angepasst werden
Damit einher geht auch die Möglichkeit der Selbstverwaltungspartner, einzelne Planungsbereiche der Praxisabgaben, die in ihrer Größe und Struktur deutlich von den anderen Planungsbereichen derselben Versorgungsebene abweichen, regional anzupassen. So können beispielsweise Großstädte für die Hausärzte weiter untergliedert werden.
Arztgruppenzuschnitte
Die Neufassung der Bedarfsplanungsrichtlinie geht von 23 Arzt Gruppen aus, die sich an den bisherigen Planungsgruppen der Bedarfsplanung orientieren und auch jene Gruppen beinhalten, die neu in die Bedarfsplanung aufgenommen wurden.
Diese 23 Arzt Gruppen werden mit der jeweiligen Arztpraxis jeweils einer Versorgungsebene zugeordnet, die dann die Grundlage für deren Planungssystematik bei der Praxisübergabe bildet. Die Bedarfsplanung fasst dabei Gebiete der Muster Weiterbildungsordnung mit dem Ziel zusammen, dass Ärzte mit einem vergleichbaren Versorgungsspektrum gemeinsam beplant werden.
Gleichwohl kann das Versorgungsspektrum einzelner Arzt Gruppen und die Verteilung der Arztpraxen analog zur Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer regional variieren. Damit verbunden können auch Anpassungen regionalen Arztpraxis Anzahl erforderlich sein. Beispielsweise kann es angesichts bestimmter regionaler Konstellationen sinnvoll sein, einzelne Arztpraxen weiter auszudifferenzieren, zusammenzufassen oder grundlegend neu zu definieren.
Einzig für die Arzt Gruppe der Psychotherapeuten macht der Gesetzgeber im Paragraf 101 Abs. 4 SGB V Vorgaben, wie diese zusammengesetzt sein soll. Demnach sind überwiegend und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in dieser Gruppe zusammenzufassen.
Verhältniszahlen der Ärzte beim Praxisverkauf
Zentrales Steuerungsinstrument der Bedarfsplanung sind die Allgemeinen Verhältniszahlen, die das Soll Versorgungsniveau für die jeweilige Anzahl der Arztpraxis beschreiben. Auf Grundlage der Verhältniszahlen kann zwischen Soll und ist Niveau der medizinischen Versorgung unterschieden werden, um darauf basierend die Praxisabgaben zu ermitteln. Der Versorgungsgrad bildet dann den zentralen Anhaltspunkt für die Öffnung oder Sperrung eines Planungsbereichs sowie beispielsweise die Feststellung von drohender Unterversorgung durch den Landesausschuss.
Mitversorgungseffekte beim Praxis kaufen abbilden
Während die Verhältniszahl generell dazu genutzt wird, das Soll Versorgungsniveau einer Arztgruppe in einer Region zu beschreiben, kann sie gleichzeitig auch genutzt werden, um bestehende Mitversorgungseffekte bei der Praxisübergabe abzubilden. Dabei würden mitversorgte Regionen ein niedrigeres Arztniveau zugebilligt bekommen, da ihre Bewohner andernorts Ärzte in Anspruch nehmen.
Mitversorgende Regionen erhielten demgegenüber ein höheres Versorgungsniveau, da hier Ärzte von Patienten aus anderen Regionen beansprucht werden und somit mehr Personen als die Bevölkerung von Ort versorgen müssen. In der allgemeinen fachärztlichen und hausärztlichen Versorgung kommt eine solche differenzierte Verhältniszahl zur Anwendung, mit der die Mitversorgung gestaffelt nach fünf Regionstypen.
Für alle anderen Versorgungsebenen geht der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA davon aus, dass auf Basis der raumplanerischen Grundlagen keine oder nur geringe Mitversorgungseffekte zwischen den Arztpraxen bestehen beziehungsweise dass sich möglicherweise bestehende Mitversorgungseffekte gegenseitig kompensieren. Vor diesem Hintergrund wird den Arzt Gruppen der hausärztlichen, der spezialisierten fachärztlichen und der gesonderten fachärztlichen Versorgung nur eine bundesweit einheitliche Verhältniszahl zugewiesen.
Jedoch sind auch mit Blick auf das Versorgungsniveau Konstellationen denkbar, in denen eine Anpassung aufgrund regionaler Besonderheiten gegeben ist. Eine solche Anpassung kann zum einen bei der Praxisübernahme generell für alle Planungsbereiche gleichermaßen erfolgen. Sie kann jedoch auch bestimmte Besonderheiten einer Region aufgreifen wie z. B. Morbidität und nach einem vorgegebenen Algorithmus die Verhältniszahl der Ärzte anpassen.