Die Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeiten eröffnet dabei neue Freiheiten für lukrative Gestaltungsoptionen. Immer häufiger steht auch das Arztpraxis verkaufen oder die Umwandlung in eine Berufsausübungsgemeinschaft BAG im Raum. Dieser Umstand ruft jedoch die Finanzbehörden auf den Plan. Schließlich ist eine Praxisabgabe nur dann steuerbegünstigt, wenn alle zentralen Merkmale wie Praxisräume, Ausstattung, Patientenstamm oder Praxiswert zeitnah auf den Praxisübernehmer übergehen.
Teile einer Arztpraxis können nur steuerlich privilegiert übertragen werden, wenn sie über ein gewisses Maß an Selbstständigkeit verfügen. Sie müssen ein organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis sein. Die Steuerrechtsprechung hat hierzu strenge Kriterien formuliert. Im Zweifel drohen langwierige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden bis hin zum Verlust attraktiver Steuerprivilegien beim Praxisverkauf.
Niedergelassene Ärzte können ihre Arztpraxis rechtzeitig vor dem Praxisteilverkauf in selbstständige Einheiten mit verschiedenen Tätigkeiten teilen. Dabei sind einige Bedingungen zu beachten. Ärztliche Unterscheidungskriterien wie Kassenpatient versus Privatpatient oder Schulmedizin versus alternative Medizin lassen die Finanzbehörden nicht gelten. Die erforderliche Selbstständigkeit der Teilpraxis ist nur gegeben, wenn es sich um eine wesensmäßig verschiedene Tätigkeit mit zugehörigem Patientenkreis handelt. Bei gleichartiger Tätigkeit muss diese in getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden.
Für das Steuerrecht ist dabei maßgeblich, wie die Trennung qualitativ und organisatorisch ausgestaltet wird. Hierfür existiert kein fester Merkmalkatalog. Die Finanzbehörden entscheiden nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Für getrennte Einheiten sprechen nicht ein allein getrennter Empfangbereich, Wartebereich oder Behandlungsbereich. Eine organisatorische Trennung muss sich auf das gesamte Praxismanagement erstrecken. Patientenkarteien, Terminvereinbarungen, Inventar, Personal, Außendarstellung, Telefonnummern, Bankverbindungen, Rechnungsstellung, Buchhaltung und Gewinnermittlung.
Der Gestaltung sind enge Grenzen gesetzt. Die höchste Hürde ist die geforderte wesensmäßig verschiedene Tätigkeit. Diese liegt im Sinne der Steuerrechtsprechung selten vor. Überdies ist die organisatorische Trennung in der Arztpraxis schwer realisierbar. Ärzte scheitern schnell an der Umsetzung einer allzu künstlichen Trennung. Kritisch ist auch der zeitliche Aspekt. Die organisatorische Trennung muss vor dem Praxisverkauf etabliert sein. Die Trennung sollte mindestens ein Veranlagungsjahr vor der Teilveräußerung liegen. Je länger die Trennung zurückliegt, desto besser.
In Zweifelsfällen sollten verkaufswillige Praxisinhaber im Vorfeld eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einholen, um Klarheit zu schaffen. Auch gilt es, frühzeitig fachlichen Rat einzuholen und individuelle Praxisverkaufsoptionen durchzuspielen. Je langfristiger Ärzte planen, desto besser können sie Steuerprivilegien nutzen.