Neben der hälftigen Zulassungsübertragung gibt es eine weitere Gestaltungsmöglichkeit, die insbesondere in überversorgten Regionen attraktiv sein kann: die Anstellungslösung. Hierbei verzichtet der Praxisinhaber zugunsten einer Anstellung nach § 103 Abs. 4a SGB V auf seine Zulassung. Das bedeutet, der Seniorarzt gibt seinen Vertragsarztsitz auf, unter der Voraussetzung, dass die Praxis in Form einer Anstellung weitergeführt wird.
Oft wird hierfür ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) genutzt. Beispiel: Der abgebende Arzt gründet oder schließt sich einem MVZ an, und dieses MVZ übernimmt seinen Vertragsarztsitz. Der Juniorarzt wird dann im MVZ auf der übernommenen Stelle als angestellter Arzt beschäftigt und führt die Praxis in diesem Rahmen fort. Alternativ kann auch ein anderer Vertragsarzt den Sitz übernehmen und den Senior oder Junior anstellen. Die Anstellungslösung hat den Vorteil, dass das Nachbesetzungsverfahren umgangen werden kann – es findet kein offenes Ausschreibungsverfahren statt, da formal kein freier Sitz mehr existiert, sondern die Praxis nahtlos in ein MVZ integriert wird. Der bisherige Vertragsarzt wechselt in ein Angestelltenverhältnis, was ihm ermöglicht, ggf. noch einige Zeit weiterzuarbeiten, jedoch ohne eigene Zulassung.
Wichtig: Die Sozialgerichte haben klargestellt, dass dieser Weg nicht als reines Umgehungsmodell missbraucht werden darf. Konkret hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Vertragsarzt nach Verzicht zugunsten Anstellung mindestens drei Jahre angestellt tätig sein muss, damit die Nachfolgelösung Bestand hat. Diese Vorgabe soll verhindern, dass ein Arzt seinen Sitz an ein MVZ verkauft und sofort komplett aussteigt – ein Vorgehen, das sonst eine unkontrollierte Sitzverlagerung ermöglichen würde. Praktisch bedeutet das, der Seniorarzt sollte nach seinem Verzicht noch für einige Zeit (z.B. in Teilzeit) im MVZ mitarbeiten, um die Rechtssicherheit der Praxisübernahme zu gewährleisten.