Eine Einstimmigkeit ist aber nicht notwendig, auch lassen sich Regelungen gestalten, die ein Vetorecht eines Gesellschafters vorsehen, wenn ausschließlich Belange des Praxisstandortes betroffen sind, an dem er tätig ist. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft rechnet einheitlich, unter einer Nummer, gegenüber der KV ab, die Verteilung der Gewinne muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Hierbei kann aber berücksichtigt werden, welche Umsätze am jeweiligen Standort erzielt werden und welche Kosten dort entstehen.