Rechtsformen und Lokalisation des MVZ
Das Medizinischen Versorgungszentrum kann sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Es kann von den Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Patienten teilnehmen, gegründet werden. Der Begriff des Zentrums suggeriert zunächst die Bedingung, dass sämtliche Leistungserbringer an einem einheitlichen Standort tätig sein sollen, was nicht der Fall ist.
Aus § 72 SGB V ergibt sich, dass die Regelungen für den normalen Vertragsarzt auch für ein MVZ gelten. Daher ist es für ein MVZ auch möglich, eine örtlich getrennte zusätzliche Betriebsstätte zu errichten oder aber auch ausgelagerte Praxisräumlichkeiten zu unterhalten.
MVZ Gründungsvoraussetzungen
Die Notwendigkeit der Gründung durch einen Leistungserbringer wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf, ebenso wenig wie die Voraussetzung der fächerübergreifenden Tätigkeit. Zwar gibt es auch hier zu beachtende Besonderheiten. So ist beispielsweise die gemeinsame Ausübung einer vertragsärztlichen und einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit verboten.
Es würde auch nicht genügen, wenn sich internistisch tätige Fachkollegen unterschiedlicher Schwerpunkte zusammenschließen. Grundsätzlich aber ist dieses Erfordernis leicht abzudecken. Bei der Wahl der Rechtsform für ein MVZ schließlich scheint angesichts des Gesetzestextes aller zulässigen Organisationsformen ein großer Spielraum zur Verfügung zu stehen, allerdings haben sich in der Praxis bereits Restriktionen ergeben.
Restriktionen bei den MVZ Rechtsformen
So wurden sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft als mögliche Rechtsformen mit der Begründung abgelehnt, dass diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet seien, was dem freiberuflichen Charakter der ärztlichen Tätigkeit zuwiderläuft.
Viele Medizinische Versorgungszentren werden in der Rechtsform der GmbH geführt. Auch Krankenhäuser nutzen Beteiligungen an einem MVZ, um Zuweisungen aus dem ambulanten Bereich zu sichern oder durch Sicherstellung der ambulanten Versorgung zu verhindern, dass sich zu viele Patienten, die vom Krankheitsbild her keiner Behandlung im Krankenhaus bedürfen, mangels anderer Angebote vom Krankenhaus abwenden.
MVZ Zulassung nach Ausscheiden eines Arztes
Auch wenn die praktischen Anforderungen an eine MVZ Gründung damit klar umrissen zu sein scheinen, so sind doch in jedem Einzelfall diverse Stolpersteine zu beachten. So ist beispielsweise ausreichend Sorge dafür zu tragen, dass ein Ausscheiden eines oder mehrerer Ärzte und ein damit möglicherweise verbundener Wegfall der fächerübergreifenden Tätigkeit nicht ohne Weiteres erfolgen kann, damit nicht unerwartet die Zulassung als MVZ entzogen werden kann.
Es ist außerdem zu entscheiden, ob der Arzt im Anstellungsverhältnis im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig werden möchte, oder ob diese sich in Form einer Personengesellschaft zusammenschließen um damit weiterhin selbständig und freiberuflich tätig sein zu können.
Herausforderung MVZ
Auch sollte vorab geklärt werden, welche Folgen sich für Haftung, Besteuerung, Finanzierung und Kostenstruktur aus der Wahl der jeweiligen Rechtsform für die Beteiligten ergeben. Nicht zuletzt ist auch die Frage zu klären, ob im Zuge des Zusammenschlusses mehrerer Ärzte zu einem MVZ Arztpraxen aufgegeben werden müssen, oder ob sich die Mitwirkung an einem MVZ auch als Beteiligung an einer weiteren Berufsausübungsgemeinschaft gestalten lässt.