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Praxisverkauf und ambulanten Versorgung

Ermächtigung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung

Nach § 116a Abs. 1 SGB V müssen Zulassungsausschüsse zugelassene Krankenhäuser für das beantragte Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn entweder eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Landesausschuss Ärzten und Krankenkassen im betreffenden Planungsbereich die Unterversorgung (§ 100 Abs. 1 SGB V) oder den zusätzlichen Bedarf (§ 100 Abs. 3 SGB V) festgestellt hat. Sobald dies bejaht ist, hat das Krankenhaus einen Antrag zu stellen, den Zulassungsausschuss unverzüglich zu informieren und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einzubinden.
  • Unterversorgung (§ 100 Abs. 1 SGB V) oder
  • zusätzlicher lokaler Bedarf ( ?100 Abs. 3 SGB V)
sind die ausschlaggebenden Voraussetzungen für eine Ermächtigung. In diesen Fällen ist der Zulassungsausschuss nach Maßgabe von § 116a Abs. 1 SGB V verpflichtet, dem Krankenhaus die Teilnahme an der ambulanten Versorgung zu ermöglichen.
Auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (z.B. spezialisierte Ambulanzen von Krankenhäusern) sind nach § 116a Abs. 5  SGB V zur hausärztlichen Versorgung zu ermächtigen, sofern für Hausärzte keine Zulassungsbeschränkung besteht. Die Ermächtigung gilt unbefristet, es sei denn, spätere Bedarfsplanänderungen erfordern einen Widerruf. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 wurde die früher vorgeschriebene Pflicht zur Prüfung des Ermächtigungsbeschlusses nach zwei Jahren abgeschafft.
Praxisverkauf und ambulante Versorgung
Das heißt, eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt grundsätzlich bestehen, bis der Landesausschuss für den betreffenden Bereich wieder eine Zulassungsbeschränkung anordnet. In diesem Fall ist die Ermächtigung zu entziehen. Nach Erteilung einer Ermächtigung informiert der Zulassungsausschuss die KV über den Beschluss.


Praxisübernahme durch Krankenhäuser

§ 116a Abs. 3 SGB V regelt zusätzlich, dass Krankenhäuser (bzw. sektorenübergreifende Einrichtungen) zur fachärztlichen Versorgung ermächtigt werden, wenn ihr Standort in der gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHG geführten Liste enthalten ist und im betreffenden Planungsbereich zum Zeitpunkt des Antrags keine Zulassungsbeschränkung (und auch nicht innerhalb der folgenden neun Monate) vorliegt. Treffen diese Bedingungen zu, muss der Zulassungsausschuss die Ermächtigung erteilen
Krankenhaus und ambulante Versorgung
Damit wird – ergänzend zu  §116a Abs. 1 – sichergestellt, dass Kliniken grundsätzlich Praxen übernehmen und selbst ambulant tätig werden können, solange der Bedarfsplan dies zulässt. Übergangsregelungen: Bereits bestehende Ermächtigungen unter den früheren Vorschriften (insbesondere nach § 116b „alt“ für ASV-bezogene Praxisübernahmen) genießen nur noch befristeten Bestandsschutz. Nach heutiger Rechtslage endet dieser Bestandsschutz spätestens drei Jahre, nachdem für die entsprechende Erkrankung eine ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschlossen wurde. Dann gilt für alle Krankenhäuser einheitlich das neue Ermächtigungsrecht zur Praxisübernahme. Der frühere Bestandsschutzrahmen (§ 116b alt SGB V) verliert damit seine Geltung.


Änderungen in der ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

Im Zuge der aktuellen Gesetzesreformen wurden die Vorgaben für die ASV angepasst. Insbesondere entfällt für onkologische und rheumatologische Erkrankungen die bisherige Einschränkung, wonach ASV-Leistungen nur bei schweren Krankheitsverläufen erbracht werden durften. Diese Beschränkung hatte dazu geführt, dass etwa bei gastrointestinalen oder Bauchhöhlentumoren ein großer Teil der Patienten nicht mehr über ASV versorgt werden konnte. 
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Diese Beschränkung hatte dazu geführt, dass etwa bei gastrointestinalen oder Bauchhöhlentumoren ein großer Teil der Patienten nicht mehr über ASV versorgt werden konnte. Mit der Streichung der Formulierung „schwere Verlaufsformen“ in der ASV-Richtlinie wird nun sichergestellt, dass auch weniger schwer betroffene onkologische oder rheumatologische Patienten weiter ambulant im ASV-Team behandelt werden können
Gleichzeitig wurden neue Indikationen durch G-BA-Beschlüsse ergänzt (z.B. hämatologische Tumorgruppen, Behandlung nach Stammzelltransplantation), um die interdisziplinäre Versorgung seltener und komplexer Erkrankungen zu erweitern.


Rolle des G-BA und Abrechnung

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss kommt künftig eine Beobachtungs- und Anpassungsfunktion zu. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Auswirkungen seiner ASV-Beschlüsse auf die Praxisübergabe (Praxisabgabe) zu beobachten und die ASV-Vorgaben bei Bedarf anzupassen. Dies soll eine kontinuierliche Qualitätssicherung und Bedarfsorientierung gewährleisten. Zudem wurde festgelegt, dass nach Praxisübernahmen grundsätzlich alle berechtigten Leistungserbringer die KV mit der Abrechnung der ASV-Leistungen beauftragen können – entgegen früherer Einschränkungen.

Zusammenfassung
Nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen müssen Zulassungsausschüsse Krankenhäuser unter den o.g. Bedingungen verpflichtend zur ambulanten (haus- oder fachärztlichen) Versorgung ermächtigen. Prüfungspflichten wurden entspannt (Entfall der Zwei-Jahres-Frist), Übergangsregelungen sichern eine zeitlich befristete Nachversorgung, und die ASV-Leitplanken wurden erweitert (kein „Schwere-Verlaufsformen“-Zwang mehr). Insgesamt dienen diese Änderungen der nahtlosen Integration von Klinikambulanzen in die gesetzliche Versorgung sowie der Versorgungssicherheit bei komplexen Erkrankungen.
Rolle des G-BA und Abrechnung
Quellen: Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 116a Abs. 1–3 SGB V sowie die ASV-Richtlinie des G-BA. Die genannten Gesetzesänderungen beruhen u.a. auf dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz 2024 und dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 2025. Abschnittsinhalte orientieren sich an den Begründungen dieser Gesetze und G-BA-Beschlüssen.

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Dr. med. Fabian Schild
18.12.2024

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