Nach § 116a Abs. 1 SGB V müssen Zulassungsausschüsse zugelassene Krankenhäuser für das beantragte Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn entweder eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Landesausschuss Ärzten und Krankenkassen im betreffenden Planungsbereich die Unterversorgung (§ 100 Abs. 1 SGB V) oder den zusätzlichen Bedarf (§ 100 Abs. 3 SGB V) festgestellt hat. Sobald dies bejaht ist, hat das Krankenhaus einen Antrag zu stellen, den Zulassungsausschuss unverzüglich zu informieren und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einzubinden.