Einzelzustimmung aller Patienten: Die sicherste Methode, um rechtlich unbedenklich Patientenakten weiterzugeben, ist die ausdrückliche Einholung der schriftlichen Einwilligung jedes einzelnen Patienten. Die Einwilligungserklärung muss mindestens enthalten: Information über Praxisübernahme (Name des Übergebers und Übernehmers, Datum des Wirksamwerdens)
Umfang der Datenweitergabe (ggf. Anmerkung, dass nur solche Daten übergehbar sind, die zur künftigen Behandlung nötig sind)
Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung (nach DSGVO Art. 7 Abs. 3)
„Vorgezogene“ Übertragung mit gesperrtem Zugriff:
Der Nachfolger kann Zugriff auf eine spezielle, bis auf Weiteres gesperrte Kopie der Altkartei erhalten („virtueller Schrank“), sodass er bei jeder Behandlung nur dann in die Akte einsehen darf, wenn das PVS einen automatisierten Hinweis auf bestehende Einwilligung ausgibt. Patienten, die im Übergangszeitraum nicht in die Praxis kommen, bleiben im übergebenden Schrank.
Weiternutzung einzelner Dokumente ohne Vollakte: n Ausnahmefällen kann vereinbart werden, dass nur jene Patientenakten übergeben werden, bei denen eine unmittelbare Weiterbehandlung beim Nachfolger erwartet wird, unter der Maßgabe, dass der Patient hierzu ausdrücklich einwilligt.