Zurück zum Magazin

Praxiskauf & KV-Sitz Übernahme

Ausgaben nicht zwingend steuerlich absetzbar

Geht es beim Praxiskauf einer Arztpraxis vordergründig um den KV-Sitz bzw. die Kassenarztzulassung und nicht um die Fortführung der Arztpraxis, kann unter Umständen nichts abgeschrieben werden. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ich bei der Üübernhame einer Vertragsarztpraxis der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut materialisiert, wenn der Kaufpreis der Praxis erheblich vom Verkehrswert der Praxis abweicht.

 
Aufteilung des Kaufpreises einer Arztpraxis

Die Aufteilung des Kaufpreises in einen Praxisteil und einen KV-Sitz entfällt, wenn aus dem Praxiskaufvertrag hervorgeht, dass es den Vertragsparteien ausschließlich um die Übertragung des KV-Sitzes ging und der Arzt kein Interesse an der Fortführung der Praxis hat.

Das Urteil bedeutet, dass bei der Praxisübernahme in Form des alleinigen KV-Sitzes ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben wurde, dass keiner Abnutzung unterliegt. Wenn das Wirtschaftsgut jedoch keiner Abnutzung unterliegt, so ist eine steuerlich wirksame Abschreibung des erworbenen Praxiswertes nicht möglich.
Praxiskauf und Praxiskaufpreis
Praxiskauf und steuerlicher Nachteil

 
Übergabe KV-Sitz

Eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft vereinbarte mit dem Arzt A die Praxisübernahme dessen radiologischer Einzelpraxis, die in einem für Radiologen gesperrten Planungsbereich lag. Im Kaufvertrag verpflichteten sich beide Vertragsparteien, alles Erforderliche zu unternehmen, damit der KV-Sitz von A auf einen von der BAG bestimmten Arzt übergehen könne. Wenn dies nicht gelänge, sollte der Vertrag rückabgewickelt werden.

Darüber hinaus war im Praxiskaufvertrag vereinbart, dass der Praxisstandort seitens der BAG bei Beendigung der Tätigkeit von A nicht übernommen werden solle. Weiter könne die BAG die bestehenden Geräte und Praxiseinrichtungen zwar übernehmen, jedoch ging man davon aus, dass sämtliche Geräte und Einrichtungsgegenstände veraltet seien.

Das Mietverhältnis und der Standort sollten bei A verbleiben, wohingegen das Personal im Wesentlichen von der BAG übernommen werden sollte (letztlich wurden von 13 Angestellten lediglich vier übernommen). Schließlich wurde A noch das Recht eingeräumt, privatärztlich Knochendichtemessungen in seinen dann alten Räumen durchzuführen.

Das Mietverhältnis und der Standort sollten bei A verbleiben, wohingegen das Personal im Wesentlichen von der BAG übernommen werden sollte. Schließlich wurde A noch das Recht eingeräumt, privatärztlich Knochendichtemessungen in seinen dann alten Praxisräumen durchzuführen.


Stillschweigen über die Praxisübernahme

Über die getroffenen Vereinbarungen sollte strengstes Stillschweigen herrschen, insbesondere auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Bei Gelingen der Praxiserkaufs in Form des KV-Sitzes sollte ein Kaufpreis in Höhe von 450.000 Euro fließen, bei einem Scheitern wäre der komplette Vertrag zurückabzuwickeln.

Für die ursprüngliche Praxis hatte A ein Wertgutachten anfertigen lassen, das ihm einen Verkehrswert von rund 190.000 Euro aufgrund der Gewinne der vergangenen drei Jahre bestätigte. In einem Nachtrag wurde der Wert auf rund 230.000 Euro angehoben. Die Anhebung erfolgte unter der Prämisse, dass erhebliche Investitionen erfolgen müssten und dadurch künftig höhere Erträge realisiert werden könnten.

Entscheidung des Finanzgerichts

KV-Sitz Übernahme Finanzgericht
Laut Urteil des Finanzgerichts ging es den Ärzten allein um die Praxisübergabe des KV-Sitzes. Bei der Praxisübernahme spielten die Patienten nur eine Nebenrolle. An einer Praxisübernahme der Arztpraxis mit Praxisgeräten, Praxisstandort, Know-how, Personal war keine Vertragspartei interessiert.

Der gezahlte Kaufpreis in Höhe von 455.000 Euro sollte alleine für den KV-Sitz fließen. Der Kaufpreis überstieg dabei den Verkehrswert der Arztpraxis um mehr als das zweifache.
Der Praxisverkauf gelang in der geplanten Form, der Praxiskaufvertrag wurde abgeschlossen, der KV-Sitz übertragen und der Kaufpreis floss. Das dicke Ende kam, als die erwerbende BAG den erworbenen Praxiswert in ihrer Gewinnermittlung abschreiben wollte.

Das Finanzamt versagte den Abzug der Abschreibungen, da die Berufsausübungsgemeinschaft BAG den gesamten Kaufpreis ausschließlich für den Erwerb des KV-Sitzes gezahlt habe. Der Vertragsarztsitz an sich sei ein immaterielles Wirtschaftsgut, das keiner Abnutzung unterliege und somit nicht abschreibbar sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage in erster Instanz.

Grundsätzlich wird beim Praxisverkauf ein einheitlicher Praxiswert erworben, der sich unter anderem aus Patientenstamm, Standort, Facharztgruppe und KV-Sitz zusammensetzt. Diese Faktoren stellen das Gesamtpaket dar, welches den Praxiswert zusammensetzt (FG Nürnberg, AZ 6 K 1496/12; Oberfinanzdirektion Magdeburg, AZ S 2134a-15St213). Wenn der Praxiskaufpreis dem Verkehrswert bzw. Marktwert der Praxis entspricht, so ist der Praxiswert einheitlich zu behandeln.

Es entsteht nach Ansicht des Finanzgerichts kein zusätzlicher Vorteil aus der Vertragsarztzulassung. Wenn aber der Praxiskaufvertrag und das Bestreben der Ärzte allein aus dem Erwerb des KV-Sitzes besteht,  will der Arzt bei der lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus dem KV-Sitz erwerben.


Dieser Vorteil materialisiert sich dann als selbstständiges, immaterielles Wirtschaftsgut. Da dieses neu geschaffene Wirtschaftsgut aber keiner Abnutzung unterliegt, kann dieses Wirtschaftsgut Arztpraxis auch nicht abgeschrieben werden.

Vorsicht bei KV-Sitz Übernahme ohne Arztpraxis

Das Gericht sah auch keine Veranlassung dahingehend, den Praxiskaufpreis in einen abschreibbaren (wie z. B. Patientenstamm) und einen nicht abschreibbaren Teil aufzuteilen. Die Begründung lautete auch hier, dass der komplette Erwerbsvorgang auf den KV-Sitz ausgerichtet gewesen sei. Auf den Patientenstamm, Standort, Praxseinrichtung oder ähnliches sei es den Ärzten nicht angekommen.
KV-Sitz Übernahme ohne Arztpraxis
Das Finanzgericht sieht sich insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der von der Verselbstständigung des Vorteils aus KV Sitzen ausgeht, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung leistet, ohne dessen Arztpraxis zu übernehmen, weil er den KV Sitz an einen anderen Ort verlegen will.

Fazit für die KV-Sitz Übernahme
Soll ein steuerlicher Nachteil beim Praxiskauf vermieden werden, darf der Kaufpreis daher nicht über dem Verkehrswert der Praxis liegen (BFH, AZ VIII R 13/08).

Arztbörse - Dein Partner für den Arztberuf
09.03.2025

Arztbörsen Ratgeber & Broschüren

Standortanalyse & Geomarketing

Arztbörsen Services

Inserieren