Der Praxisverkauf gelang in der geplanten Form, der Praxiskaufvertrag wurde abgeschlossen, der KV-Sitz übertragen und der Kaufpreis floss. Das dicke Ende kam, als die erwerbende BAG den erworbenen Praxiswert in ihrer Gewinnermittlung abschreiben wollte.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Abschreibungen, da die Berufsausübungsgemeinschaft BAG den gesamten Kaufpreis ausschließlich für den Erwerb des KV-Sitzes gezahlt habe. Der Vertragsarztsitz an sich sei ein immaterielles Wirtschaftsgut, das keiner Abnutzung unterliege und somit nicht abschreibbar sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage in erster Instanz.
Grundsätzlich wird beim Praxisverkauf ein einheitlicher Praxiswert erworben, der sich unter anderem aus Patientenstamm, Standort, Facharztgruppe und KV-Sitz zusammensetzt. Diese Faktoren stellen das Gesamtpaket dar, welches den Praxiswert zusammensetzt (FG Nürnberg, AZ 6 K 1496/12; Oberfinanzdirektion Magdeburg, AZ S 2134a-15St213). Wenn der Praxiskaufpreis dem Verkehrswert bzw. Marktwert der Praxis entspricht, so ist der Praxiswert einheitlich zu behandeln.
Es entsteht nach Ansicht des Finanzgerichts kein zusätzlicher Vorteil aus der Vertragsarztzulassung. Wenn aber der Praxiskaufvertrag und das Bestreben der Ärzte allein aus dem Erwerb des KV-Sitzes besteht, will der Arzt bei der lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus dem KV-Sitz erwerben.
Dieser Vorteil materialisiert sich dann als selbstständiges, immaterielles Wirtschaftsgut. Da dieses neu geschaffene Wirtschaftsgut aber keiner Abnutzung unterliegt, kann dieses Wirtschaftsgut Arztpraxis auch nicht abgeschrieben werden.