Zurück zum Magazin


Versicherungsanfragen und ärztliche Schweigepflicht

Rechte, Pflichten und praktische Tipps

Nach der Praxisübernahme sehen sich viele Ärzte nahezu täglich mit Anfragen von Versicherungen konfrontiert. Oft herrscht Unsicherheit, ob ein solches Auskunftsersuchen beantwortet werden darf oder ob dies gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt. Die rechtliche Beurteilung ist komplex – sie hängt davon ab, wer die Auskunft verlangt (private Krankenversicherung, gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger etc.) und unter welchen Voraussetzungen. Dieser Beitrag beleuchtet die Rahmenbedingungen aus berufsrechtlicher, sozialrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht. Insbesondere werden die rechtlichen Grundsätze bei Anfragen privater Versicherungen dargestellt. Im Vordergrund stehen dabei praktische Tipps für Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit solchen Versicherungsanfragen.


Ärztliche Schweigepflicht: Rechtlicher Rahmen

Versicherungsanfragen und ärztliche Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht ist ein zentrales berufsethisches und rechtliches Gebot. Ärztinnen und Ärzte dürfen Patientengeheimnisse grundsätzlich nicht an Dritte offenbaren. Diese Verschwiegenheitspflicht ist verankert in §203 Strafgesetzbuch (StGB), dessen Verletzung als Offenbarung von Privatgeheimnissen strafbar ist. Zudem verpflichten Berufsordnungen der Ärztekammern alle Ärztinnen und Ärzte, über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Behandelnde anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen – außer der Patient hat sie von der Schweigepflicht entbunden oder es greift eine gesetzliche Ausnahme.

Diese
Pflicht dient dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten und dem besonderen Vertrauensverhältnis im Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann vielschichtige Konsequenzen haben: Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen berufsrechtliche Maßnahmen durch die Ärztekammer sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Patienten. Letztere können etwa dann entstehen, wenn eine unbefugte Auskunft des Arztes dem Patienten finanzielle Nachteile bringt – etwa höhere Versicherungsprämien oder Leistungsverweigerungen durch den Versicherer aufgrund der ärztlichen Information. Es ist daher unerlässlich, jede Anfrage sorgfältig rechtlich zu prüfen, bevor Patientendaten weitergegeben werden.


Unterschiedliche Anfragetypen: Gesetzliche vs. private Versicherungen

Ärztliche Schweigepflicht: Gesetzliche versus private Versicherungen
Ob und in welchem Umfang ein Arzt Auskunft erteilen darf oder muss, hängt wesentlich davon ab, wer die anfragende Stelle ist und welche gesetzlichen Grundlagen einschlägig sind. Hier ist zwischen Sozialversicherungsträgern (gesetzliche Krankenkassen, Renten- oder Unfallversicherungsträger etc.) und privaten Versicherungsunternehmen zu unterscheiden:


Anfragen gesetzlicher Stellen (Sozialrechtliche Pflichten)

Gesetzliche Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger haben in bestimmten Fällen einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Beispielsweise sind Vertragsärzte nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch V (SGB V) verpflichtet, den Krankenkassen für deren gesetzliche Aufgaben Berichte, Bescheinigungen und Gutachten zu erstellen. Auch der Medizinische Dienst (MDK) oder Sozialämter können aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften Auskünfte verlangen, ohne dass hierfür jeweils eine separate Schweigepflichtentbindung nötig ist. Allerdings müssen solche Stellen die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsersuchens angeben, und vielfach sind Formvordrucke zu verwenden. Gehen Fragen über vorgegebene Formulare hinaus oder fehlt eine Rechtsgrundlage, darf der Arzt die Beantwortung verweigern.

Wichtig ist: Auch wenn ein sozialrechtliches Gesetz Auskunftspflichten statuiert, handelt es sich datenschutzrechtlich um eine befugte Offenbarung – der Arzt macht sich also nicht strafbar, weil das Gesetz ihn zur Auskunft ermächtigt. In einigen Bereichen, wie etwa bei Anfragen von Rentenversicherungsträgern, besteht keine ausdrückliche gesetzliche Offenbarungspflicht. Hier darf der Arzt Auskünfte nur bei vorliegender schriftlicher Einwilligung des Patienten erteilen. Demgegenüber gibt es auch Bereiche mit ausdrücklicher Auskunftspflicht ohne Patienteneinwilligung – so sind Ärzte gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§201, 203SGB VII sogar ohne Zustimmung des Patienten auskunftspflichtig und können bei Weigerung mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Beispiele zeigen: Im sozialrechtlichen Rahmen ist stets zu prüfen, welche Sonderregeln gelten. Ärztinnen und Ärzte sollten sich bei Unsicherheit an die Vorgaben ihrer Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Stellen halten, die oft Merkblätter zu Auskunftsrechten und -pflichten bereithalten.


Anfragen privater Versicherungen:

Bei privaten Krankenversicherungen, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen etc. gibt es keine direkte gesetzliche Beziehung zwischen dem Arzt und dem Versicherer. Der behandelnde Arzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem privaten Versicherungsunternehmen Auskünfte zu erteilen. Die rechtliche Beziehung in diesem Bereich besteht in erster Linie zwischen Patient und Versicherer (Versicherungsvertrag). Der Patient hat gegenüber dem Versicherer Mitwirkungspflichten (z.B. Auskunftspflicht über Gesundheitszustand), nicht aber der Arzt. Folglich darf ein Arzt Informationen an eine private Versicherung nur weitergeben, wenn der Patient ihn zuvor wirksam von der Schweigepflicht entbunden hat. Fehlt eine solche Einwilligung, würde der Arzt mit jeder direkten Auskunft an den Versicherer seine Verschwiegenheitspflicht verletzen.


Anfragen privater Versicherungen: Datenschutz und Einwilligung

Anfragen privater Versicherungen Datenschutz und Einwilligung
Privatversicherer (z.B. private Krankenversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) holen bei Antragstellung oder im Leistungsfall häufig Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Kunden ein. Dafür lassen sie sich in der Regel vom Versicherungsnehmer (Patienten) bereits bei Vertragsabschluss oder vor Leistungsprüfung eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterschreiben. Diese soll es dem Versicherer ermöglichen, bei Ärzten, Krankenhäusern oder Krankenkassen relevante Gesundheitsdaten abzurufen.

Allerdings
ist diese Praxis rechtlich nicht grenzenlos zulässig. Pauschale, zeitlich unbegrenzte Schweigepflichtentbindungen – wie sie früher üblich waren – sind heutzutage als zu weitgehend anzusehen. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Versicherte ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung behalten müssen und nicht zu umfassenden Blanko-Auskünften gezwungen werden dürfen. In einem Grundsatzbeschluss von 2013 (Az. 1 BvR 3167/08) stellte das BVerfG klar, dass allzu generelle Einwilligungen den verfassungsrechtlichen Datenschutz verletzen. Die Folge dieser Rechtsprechung war ein Umdenken bei den Versicherern: Moderne Schweigepflichtentbindungserklärungen sind oft zeitlich begrenzt (z.B. gültig nur in den ersten 2–5 Jahren nach Vertragsabschluss) und bezogen auf bestimmte Anlässe oder Fragestellungen. Zudem wurde im reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – das seit 2008 gilt – festgeschrieben, dass der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, eine Datenabfrage im Einzelfall freizugeben, anstatt mit einer Generaleinwilligung zu arbeiten.

Praktisch bedeutet das: Viele Versicherungen holen sich zwar vorsorglich eine weitgehende Schweigepflichtentbindung, müssen aber auf Wunsch des Kunden auch Einzel-Einwilligungen akzeptieren. Für den Arzt schafft dies einen Datenschutz-Dschungel: Er weiß oft nicht, welche Art von Einwilligung der Patient seinem Versicherer gegeben hat, ob diese noch gültig ist oder möglicherweise widerrufen wurde. Wichtig ist zu wissen, dass Patienten ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. Ein Widerruf wirkt für die Zukunft – und der Arzt bekommt davon in der Regel keine Kenntnis. Somit kann der Arzt nie mit letzter Sicherheit wissen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine gültige Schweigepflichtentbindung vorliegt oder nicht.


Hinblick auf die Strafbarkeit für den Arzt

Viele private Versicherungsanfragen enthalten heute einen Hinweis (oft als Textbaustein), dass der Patient der Auskunftserteilung zugestimmt habe und der Arzt von der Schweigepflicht entbunden sei. Doch kann sich der Arzt hierauf verlassen? Im Hinblick auf die Strafbarkeit dürfte gelten: Wenn die Versicherung dem Arzt ausdrücklich versichert, dass eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, dürfte der Arzt gutgläubig von deren Vorliegen ausgehen dürfen.
Hinblick auf die Strafbarkeit für den Arzt
In einem solchen Fall läge keine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen vor, da der Arzt annehmen durfte, befugt zu sein. Allerdings gibt es hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung, und diese Konstellation bleibt heikel. Berufs- und zivilrechtlich hilft ein solcher Hinweis nämlich wenig: Selbst wenn der Arzt strafrechtlich nicht belangt wird, kann der Patient zivilrechtlich Schadensersatz fordern, wenn sich herausstellt, dass keine wirksame Einwilligung bestand – auch bei fahrlässiger Verkennung der Lage. Angesichts der zunehmenden Sensibilisierung für Datenschutzbelange warnen Datenschutzbehörden ausdrücklich, dass generelle Einwilligungen unwirksam sein können und jederzeit widerruflich sind. Ein Arzt, der unreflektiert auf eine Versicherungsanfrage antwortet ohne sich rückzuversichern, könnte daher fahrlässig handeln.

Die Quintessenz: Gegenüber privaten Versicherungen darf ein Arzt nur Auskunft geben, wenn er sicher ist, dass eine gültige Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegt. Im Zweifel muss er davon ausgehen, dass keine ausreichende Befugnis besteht, und die Anfrage zunächst ablehnen oder zurückstellen.

Praktische Hinweise für Ärzte bei privaten Versicherungsanfragen
Tipp 1: Einwilligung des Patienten immer einholen. Holen Sie vor Beantwortung einer Versicherungsanfrage stets das Einverständnis des Patienten zur konkreten Auskunft ein. Lassen Sie sich im Zweifel eine aktuelle, schriftliche und fallbezogene Schweigepflichtentbindung vom Patienten unterschreiben. Darin sollte konkret benannt sein, welche Informationen an welchen Versicherer weitergegeben werden dürfen.
Tipp 2: Prüfung der Schweigepflichtentbindung. Verlassen Sie sich nicht blind auf pauschale Einwilligungen, die der Versicherung vielleicht von früher vorliegen. Fordern Sie ggf. eine Kopie der vom Patienten unterschriebenen Entbindungserklärung an oder bitten Sie den Patienten um Bestätigung. Wenn Zweifel bestehen, ob eine wirksame Schweigepflichtentbindung vorliegt (z.B. weil die Versicherung nur eine allgemeine Klausel behauptet), verlangen Sie eine ausdrückliche Erklärung für die konkrete Anfrage. Wie die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe betont, werden generelle Entbindungsklauseln von Gerichten und Literatur als unwirksam angesehen – man sollte also immer die individuelle Zustimmung des Patienten zur Auskunftserteilung sicherstellen.

Datenschutz Tipp 3Patient in die Kommunikation einbeziehen
Tipp 3: Patient in die Kommunikation einbeziehen. Der sicherste Weg, die Schweigepflicht zu wahren und zugleich dem berechtigten Informationsinteresse nachzukommen, ist oft, den Patienten selbst entscheiden zu lassen. Eine bewährte Vorgehensweise: Beantworten Sie die Anfrage schriftlich, aber geben Sie Ihre Stellungnahme direkt dem Patienten – mit dem Hinweis, er könne diese bei Bedarf an seine Versicherung weiterleiten. So hat der Patient die volle Kontrolle über seine Gesundheitsdaten.

Tipp
4: Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag erfüllen. Bittet Ihr Patient Sie ausdrücklich, einen Versicherungsfragebogen oder Bericht auszufüllen, gehört dies in der Regel zur ärztlichen Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Sie sollten dem Wunsch nachkommen, sofern die Schweigepflichtentbindung geklärt ist. Ablehnen dürfen Sie eine solche Bitte nur in begründeten Ausnahmefällen – etwa wenn der Umfang der Anfrage unzumutbar ist (Beispiel: ein endlos langer Fragenkatalog von über 10 Seiten). Planen Sie für solche Leistungen genügend Zeit ein und beachten Sie, dass Sie diese nach GOÄ berechnen können (z.B. Berichte nach Nr. 70 ff. GOÄ).

Tipp 5: Vorsicht bei Nachteilen für den Patienten. Überlegen Sie vor der Auskunftserteilung, ob die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen für Ihren Patienten nachteilige Folgen haben könnte. Beispiel: Die Diagnose oder Vorerkrankung, nach der gefragt wird, könnte dazu führen, dass eine Versicherung eine Leistung (etwa eine Berufsunfähigkeitsrente) verweigert oder den Vertrag kündigt. In solchen Fällen schadet eine vorschnelle Auskunft möglicherweise dem Patienten. Experten raten, zunächst das Gespräch mit dem Patienten zu suchen. Erklären Sie Ihrem Patienten in allgemeinverständlicher Weise, welche Informationen angefragt sind und welche Konsequenzen deren Offenlegung haben könnte. So kann der Patient eine informierte Entscheidung treffen, ob er die Auskunft tatsächlich wünscht. (Achtung: Vermeiden Sie dabei, eigenmächtig zum "Anwalt" des Patienten zu werden – siehe Tipp 6.)
Tipp 6: Keine unerlaubte Rechtsberatung. Beachten Sie, dass Sie als Arzt zwar über medizinische Sachverhalte informieren sollen, jedoch keine rechtliche Beratung im Versicherungsrecht vornehmen dürfen. Insbesondere müssen Sie den Patienten nicht über sämtliche versicherungsrechtlichen Konsequenzen aufklären, da dies in den Bereich der (fachfremden) Rechtsberatung fallen würde. Es ist nicht Ihre Aufgabe, etwa Vorhersagen über die Entscheidung der Versicherung oder vertragliche Details zu treffen. Grenzen Sie Ihr Informationsgespräch auf medizinische Fakten und die Entscheidung, ob Sie von der Schweigepflicht entbunden werden sollen, ein.
Datenschutz Tipp 6: Keine unerlaubte Rechtsberatung
Tipp 7: Dokumentation und Absicherung. Dokumentieren Sie im Patientensatz schriftlich, wie Sie mit der Anfrage umgegangen sind. Halten Sie fest, ob und wann der Patient die Einwilligung zur Auskunft gegeben hat oder ob er sie verweigert hat. Lassen Sie sich die Schweigepflichtentbindung möglichst unterschreiben und bewahren Sie diese auf. 

Tipp 8: Unterschiede je nach Versicherungsart kennen. Vergewissern Sie sich, wer der Absender der Anfrage ist. Handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse oder einen Rentenversicherungsträger, prüfen Sie die Rechtsgrundlage: Liegt ein gesetzlicher Auftrag vor (etwa Begutachtung für den MDK oder Rentenansprüche) und werden die vorgeschriebenen Formulare verwendet? Falls ja, sind Sie im Rahmen der sozialrechtlichen Vorschriften auskunftspflichtig. Falls eine solche Anfrage über das zulässige Maß hinausgeht (z.B. Details, die nicht gefragt werden dürften), oder keine Einwilligung vorliegt, dürfen Sie die Auskunft verweigern. Bei privaten Versicherern hingegen gibt es nie eine eigenständige gesetzliche Pflicht – hier steht immer die Schweigepflicht im Vordergrund, und ohne Patienteneinwilligung geht nichts.

Tipp 9: Aktuelle Richtlinien der Ärztekammer beachten. Informieren Sie sich regelmäßig über Empfehlungen und Regelungen Ihrer Landesärztekammer oder der Bundesärztekammer zum Umgang mit Patientendaten. Die Berufsordnung (§9 MBO-Ä) schreibt die Verschwiegenheit vor und erlaubt Offenbarungen nur bei Entbindung oder gesetzlicher Grundlage.

Fazit: Datenschutz und Versicherungsanfragen
Datenschutz in der Arztpraxis
Ärztliche Verschwiegenheit und Versicherungsanfragen stehen in einem Spannungsverhältnis, das juristisch anspruchsvoll ist. Im Ergebnis lässt sich festhalten: Ärztinnen und Ärzte sollten bei jeder Anfrage äußerst sorgfältig prüfen, ob sie zur Auskunft berechtigt oder verpflichtet sind. Insbesondere bei privaten Versicherungsanfragen gilt: Im Zweifel hat die Schweigepflicht Vorrang. Der sicherste Weg ist, die Einwilligung des Patienten explizit einzuholen und den Patienten aktiv in die Entscheidung einzubeziehen. So ist gewährleistet, dass Patientendaten nur mit Zustimmung weitergegeben werden und das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt.
Für den Arzt bedeutet dieses Vorgehen zugleich den bestmöglichen Selbstschutz vor straf- oder zivilrechtlichen Folgen. Mit einer klaren fallbezogenen Schweigepflichtentbindung oder durch Übergabe der Auskunft an den Patienten selbst bewegt er sich auf rechtlich sicherem Terrain. Angesichts steigender Sensibilität der Gesellschaft für Datenschutzfragen – nicht zuletzt durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – ist diese Vorsicht geboten. Verfahren wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sind zwar (noch) selten, könnten aber in Zukunft zunehmen, da Patienten ihre Datenrechte bewusster wahrnehmen. Zusammenfassend ist jedem Arzt nach Praxisübergabe (und natürlich auch sonst) zu raten, Versicherungsanfragen nicht unbedacht zu beantworten. Stattdessen sollte man strukturierte Abläufe etablieren: Anfrage prüfen, Patientenkontakt suchen, Einwilligung einholen, ggf. Antwort dem Patienten zur Weiterleitung geben. Mit diesem Vorgehen lassen sich Konflikte vermeiden und zugleich das Vertrauensverhältnis zum Patienten stärken. Denn letztlich ist der Arzt Sachwalter der Interessen seines Patienten und nicht Erfüllungsgehilfe einer Versicherung - getreu dem Motto: "Im Zweifel für den Patienten".

Arztbörse - Dein Partner für den Arztberuf
Dr. Matthias Neureuther
21.03.2025

Arztbörsen Ratgeber & Broschüren

Standortanalyse & Geomarketing

Arztbörsen Services

Inserieren