In einem solchen Fall läge keine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen vor, da der Arzt annehmen durfte, befugt zu sein. Allerdings gibt es hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung, und diese Konstellation bleibt heikel. Berufs- und zivilrechtlich hilft ein solcher Hinweis nämlich wenig: Selbst wenn der Arzt strafrechtlich nicht belangt wird, kann der Patient zivilrechtlich Schadensersatz fordern, wenn sich herausstellt, dass keine wirksame Einwilligung bestand – auch bei fahrlässiger Verkennung der Lage. Angesichts der zunehmenden Sensibilisierung für Datenschutzbelange warnen Datenschutzbehörden ausdrücklich, dass generelle Einwilligungen unwirksam sein können und jederzeit widerruflich sind. Ein Arzt, der unreflektiert auf eine Versicherungsanfrage antwortet ohne sich rückzuversichern, könnte daher fahrlässig handeln.
Die Quintessenz: Gegenüber privaten Versicherungen darf ein Arzt nur Auskunft geben, wenn er sicher ist, dass eine gültige Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegt. Im Zweifel muss er davon ausgehen, dass keine ausreichende Befugnis besteht, und die Anfrage zunächst ablehnen oder zurückstellen.