Damals hatte ein Urologe ein Tuberkulostatikum verordnet, wobei in den pneumologischen Fachkreisen die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs bekannt war, nicht aber dem Urologen. Der BGH führt hierzu aus, dass von jedem Arzt, der sich mit einer fachfremden Behandlung befasst, verlangt werden kann, dass er den hierbei zu beachtenden Standard kennt oder sich speziell darüber informiert.
Zweitens sollte jeder Arzt seine Haftpflichtversicherung informieren. Er muss sich bestätigen lassen, dass für diese Behandlungen Versicherungsschutz besteht und es sich nicht um ein sogenanntes neues Risiko, welches vom Versicherungsschutz nicht umfasst wäre, handelt.
Schließlich muss beachtet werden, dass die fachfremden Leistungen nach einer Arztpraxis Neugründung nur in geringfügigem Umfang erbracht werden. Daraus ergibt sich konsequenterweise, dass die fachfremden Behandlungen dann aber auch nicht als Tätigkeitsschwerpunkt beworben werden dürfen. Jedem Arzt ist bekanntlich die werbende Außendarstellung mit Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt, der Widerspruch zwischen der allein zulässigen geringfügigen fachfremden Tätigkeit und einem Tätigkeitsschwerpunkt wäre aber nicht aufzulösen.
Es ist zu erwarten, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die berufsrechtlichen Probleme zukünftig eher in dem Bereich der Kommunikation fachfremder Leistungen verlagern. Fachärzte sollten daher nach dem Praxiskauf nicht zu marktschreierisch vorgehen. Berufsrechtliche Grenzen und vernünftige Außendarstellung lassen sich bei der Praxisübergabe aber durchaus in Einklang bringen.
Letztlich vertraut das Verfassungsgericht den Ärzten, dass sie hoch qualifizierte Leistungen nicht nur im eigenen Gebiet, sondern auch bei speziellen, fachfremden Behandlungen gewährleisten können. Betrachtet man frühere Liberalisierungen durch das Bundesverfassungsgericht, so ist mit diesem Urteil der Arztberuf als freier Beruf gestärkt worden, weitere Details zur Behandlungsfreiheit in unserer Praxisbörsen Ärztefortbildung für Heilberufe.