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Magazinartikel rund um das Thema Dokumentation und Haftung in der Arztpraxis

RA Hans Jürgen Marx

Vorsicht bei Praxismietverträgen im Rahmen der Praxisübernahme

Beim Praxiskauf und Praxisvekauf sind Artpraxis Mietverträge eine außerordentlich schwierige Angelegenheit mit einer Vielzahl von gefährlichen vertragsrechtlichen Fallstricken, die immer noch von vielen Ärzten unterschätzt werden. Dies kann zu unabsehbaren finanziellen Konsequenzen beim Praxis kaufen oder Praxis verkaufen führen. 

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Peter Naumann

Vertraulichkeitsvereinbarung bei der Praxisübergabe

Bei der Praxisübergabe vor Abschluss des Praxiskaufvertrages muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Praxisabgebers und denjenigen des Praxisübernehmers stattfinden. Da die wirtschaftlichen Praxisdaten Rückschlüsse auf die finanzielle Situation beim Praxisverkauf zulassen, möchte der Praxisabgeber möglichst wenig Informationen an potenzielle Interessenten herausgeben.

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Peter Naumann

Praxisverkauf und Arztpraxis Kaufvertrag

Beim Praxisverkauf sollte darauf geachtet werden, dass der Praxisverkäufer bereits vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses  einen wirksamen Kaufvertrag über seine Praxisübergabe oder seinen Praxisanteil mit dem Nachfolger geschlossen hat. Mängel des zivilrechtlichen Praxiskaufvertrages wirken sich nur bedingt auf die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsentscheidung aus.

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Dr. Ingo Pflugmacher

Bessere Work-Life Balance durch Praxisvertretung

Nach der Praxisübernahme oder Praxis Neugründung im stressigen Praxisalltag angekommen stellt sich dem Arzt die Frage, wie die Work-Life Balance verbessert werden kann. Denn der Vertragsarzt ist nach dem Arztpraxis kaufen an das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gebunden. Allerdings muss er aber  nicht 365 Tage pro Jahr zur Verfügung stehen, denn laut Zulassungsverordnung für Ärzte kann er sich vertreten lassen kann. 

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Dr. med. Anett Kleinschmidt

Befristete Arbeitsverträge Im Rahmen der Praxisübergabe

Während oftmals unbefristete Arbeitsverträge vor einer Praxisabgabe vorliegen, sind befristete Einstellungen heutzutage nach einer Praxisübernahme gängige Praxis. Auch bei einer Arztpraxis Neugründung gilt, dass befristete Arbeitsverträge maximal bis zu einer Dauer von zwei Jahren möglich sind, wobei der Vertrag innerhalb dieses Zeitraums bis zu dreimal verlängert werden kann.

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Benjamin Feindt

Praxisbörse Tipps zum Haftungsrisiko in der Arztpraxis

Risiken aus der Geschäftstätigkeit einer Arztpraxis können sowohl versichert, als auch durch Qualitätsmanagement Maßnahmen reduziert werden. Unerlässlich ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 21 MBO) nach dem Praxiskauf. Dringend empfohlen wird auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, welche die ärztlichen Tätigkeiten abdecken sollte.

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