6. Befristung einzelner Arbeitsbedingungen?
In der Praxis tauchen häufig Fälle auf, in denen Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Arbeitszeit, Arbeitsort oder Aufgabengebiet nur für einen bestimmten Zeitraum geändert werden sollen. Das ist grundsätzlich möglich. Die Wirksamkeit einer solchen befristeten Veränderung einer Arbeitsbedingung richtet sich nicht nach §§ 14 ff. Teilzeit und Befristungsgesetz.
Zur Wirksamkeit der Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung bedarf es keines sachlichen Grunds mehr. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und muss demzufolge transparent und verständlich sein. Zudem sollte sie schriftlich erfolgen.
7. Klage auf Entfristung
Möchte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, so muss er dies gemäß § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Vertrages durch Klage beim Arbeitsgericht tun. Wird die Frist versäumt, ist eine Klage in der Regel ausgeschlossen.
8. Klageverzicht im Vertrag
Der Verzicht auf die Erhebung einer Entfristungsklage im Vertrag oder auch außerhalb des Vertrages ist unwirksam. Die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen und die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit ist in §§ 14, 17 TzBfG geregelt. Von diesen Bestimmungen darf nach § 22 Abs. 1 Teilzeit und Befristungsgesetz nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
9. Besondere Befristungsregelungen
Besondere Regelungen bzw. Befristungsmöglichkeiten finden sich beispielsweise im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) sowie im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Diese sind grundsätzlich vorrangig zu beachten.
10. Betriebsratsbeteiligung (soweit vorhanden)
Die Entfristung, wie auch die Verlängerung werden wie (Neu-)Einstellungen behandelt. Der Betriebsrat muss also nach § 99 BetrVG zustimmen und kann auch die Ausschreibung der Stelle verlangen.
Mehr zu dem Thema befristete Arbeitsverträge in unserer Arztbörsen Ärztefortbildung Telemedizin, eHelth und Neue Medien.