Eine sachgrundlose Befristung ist nur zulässig, wenn der Bewerber niemals zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber gestanden hat. Früher galt dieses sogenannte Anschlussverbot absolut, ungeachtet der Zeitspanne zwischen den Beschäftigungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2011 diese Regel dahingehend gelockert, dass eine Vorbeschäftigung unbeachtlich sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurücklag (BAG, Urt. v. 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/09).
Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung 2018 korrigiert: Die 3-Jahres-Grenze widerspreche der klaren gesetzlichen Konzeption und sei verfassungswidrig. Grundsätzlich bedeutet „nicht zuvor beschäftigt“ jetzt „niemals zuvor“ – außer in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn eine sehr lange zurückliegende oder ganz kurze Aushilfstätigkeit ohne Missbrauchsgefahr vorlag. In der Praxis sollten Ärzte daher sehr sorgfältig prüfen, ob ein Bewerber irgendwann früher schon einmal in der Praxis oder Klinik beschäftigt war.
Tipp: Lassen Sie sich vom neuen Mitarbeiter schriftlich versichern, dass keine Vorbeschäftigung beim Vorgänger oder in der Praxis besteht. Ein früheres Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber zählt im Übrigen nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des §?14 Abs.?2 TzBfG – eine anschließende sachgrundlose Befristung ist dann ausnahmsweise möglich (BAG, Urt. v. 21.09.2011, Az. 7 AZR 375/10).