Im vertragsärztlichen Bereich (Gesetzliche Krankenversicherung) wurde das Zuweisungsverbot durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (2012) ausdrücklich im Sozialgesetzbuch verankert. § 73 Abs. 7 SGB V bestimmt: „Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“. Verstöße hiergegen gelten als Pflichtverletzung und können von der Kassenärztlichen Vereinigung disziplinarisch geahndet werden. Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass als unzulässige Vorteile auch Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Leistungserbringer-Unternehmen zählen, wenn der Arzt durch sein Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten den Erfolg dieses Unternehmens maßgeblich beeinflussen kann.
Diese Regel zielt zum Beispiel auf Fälle ab, in denen ein Arzt Anteile an einem Facharztzentrum, Labor oder Radiologie-Institut hält, an das er viele Patienten überweist – die daraus fließenden Gewinne gelten als potenzieller unzulässiger Vorteil. Ergänzt wird das Sozialrecht durch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Dort definiert § 33 Ärzte-ZV die Voraussetzungen für Gemeinschaftspraxen, einschließlich der überörtlichen BAG. Wichtig ist insbesondere § 33 Abs. 2 Satz 3–5 Ärzte-ZV, der klarstellt, dass gemeinsame Berufsausübung auf einzelne Leistungen zwar zulässig ist, aber nicht zur Umgehung des Zuweisungsverbots dienen darf. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Arzt in der Ü-BAG nur bestimmte (insbesondere technisch-diagnostische) Leistungen auf Veranlassung der Kollegen erbringt oder wenn die Gewinnverteilung ohne sachlichen Grund von der persönlichen Leistungsanteilen abweicht.
Ein klassisches Beispiel wäre eine Ü-BAG aus operativ tätigen und nur konservativ tätigen Fachärzten desselben Gebiets: Überweisen die konservativen Partner im Falle einer OP-Indikation systematisch an den operierenden Partner und erhalten dafür einen überproportionalen Gewinnanteil, so wird dies als unzulässige Zuweisung gegen Entgelt gewertet. Denn hier erhält der zuweisende Arzt im Ergebnis einen finanziellen Vorteil (Gewinnbeteiligung) dafür, dass er Patienten intern weiterleitet.