IGeL-Angebot strategisch planen:
Überlegen Sie, welche IGeL-Leistungen in Ihr Fachgebiet und Ihr Praxiskonzept passen. Wählen Sie Leistungen, die Sie fachlich beherrschen und die einen echten Mehrwert für Patienten bieten. Prüfen Sie, ob eine Leistung nicht doch unter bestimmten Voraussetzungen Kassenleistung sein könnte (z.B. bestimmte Vorsorgeuntersuchungen ab einem Alter oder mit Risikofaktoren). Vermeiden Sie unbedingt, GKV-Leistungen als IGeL anzubieten – das wäre unzulässig und kann zu Honorarregressen und berufsrechtlichen Verfahren führen. Im Zweifel holen Sie Informationen beim Fachverband oder der Ärztekammer ein, wenn unklar ist, ob etwas GKV- oder IGeL-Leistung ist.
Patientenaufklärung und Dokumentation:
Entwickeln Sie für jedes IGeL-Angebot einen standardisierten Aufklärungsprozess. Nutzen Sie Merkblätter oder Informationsbögen, in denen Zweck, Ablauf, Nutzen und Risiken der Leistung verständlich beschrieben sind. Führen Sie mit dem Patienten ein Gespräch, klären Sie Fragen und stellen Sie sicher, dass kein Zwang entsteht. Lassen Sie den Patienten einen schriftlichen IGeL-Vertrag unterschreiben, bevor Sie die Leistung erbringen. In diesem Vertrag sollten Sie ausdrücklich festhalten, dass der Patient die Behandlung auf eigenen Wunsch und eigene Kosten erhält. Ein sorgfältig dokumentierter Aufklärungs- und Vertragsprozess schützt Sie im Streitfall und erhöht die Transparenz.
Kostentransparenz und korrekte Abrechnung:
Nennen Sie dem Patienten vorab die voraussichtlichen Kosten der IGeL-Leistung. Am besten geben Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag oder zumindest eine Größenordnung an. Erklären Sie, dass keine Erstattung durch die Krankenkasse erfolgt und der Betrag privat nach GOÄ in Rechnung gestellt wird. Rechnen Sie dann konsequent gemäß GOÄ ab. Nutzen Sie die korrekte Gebührenziffer und passen Sie den Steigerungsfaktor im zulässigen Rahmen an, falls medizinisch begründet (für umfangreichere Leistungen oder erhöhten Zeitaufwand). Keine Pauschalpreise! Jede Rechnung muss GOÄ-konform sein, d.h. die Leistung nach Gebührennummer und ggf. Analogziffer ausweisen und den Faktor angeben.
Fehlerfreie Abrechnung vermeidet Ärger mit Patienten und ggf. Rückforderungen.
IGeL Marketing mit Augenmaß:
Wenn Sie IGeL-Leistungen anbieten, dürfen Sie dies selbstverständlich Ihren Patienten mitteilen – zum Beispiel durch einen Aushang in der Praxis oder auf Ihrer Homepage, wo Ihre Leistungen aufgelistet sind. Achten Sie aber auf werberechtliche Grenzen: Werbung für IGeL muss sachlich richtig und darf nicht irreführend sein. Übertreibungen à la „Diese Behandlung wird Ihnen garantiert helfen“ oder Druck („Nur jetzt verfügbar“ etc.) sind zu unterlassen. Die Landesärztekammern haben Richtlinien, die berufswidrige Werbung definieren. Halten Sie sich an eine seriöse Kommunikation: Stellen Sie den gesundheitlichen Nutzen in den Vordergrund, aber räumen Sie ehrlich ein, wenn der Nutzen wissenschaftlich umstritten ist (viele IGeL sind medizinisch nicht eindeutig belegt – der IGeL-Monitor des MDS bewertet z.B. regelmäßig solche Leistungen kritisch). Eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung sollte immer vor kurzfristigem Profit stehen.
Finanzielle Kalkulation:
Berücksichtigen Sie bei der Praxisübernahme, dass IGeL-Einnahmen zwar verlockend sein können, aber nicht garantiert und Schwankungen unterliegen. Machen Sie einen Business-Plan, in dem Sie konservativ schätzen, welchen Anteil Ihres Umsatzes Sie realistisch mit IGeL erzielen können. Planen Sie Ihre Praxis so, dass sie auch mit den garantierten Kassenhonoraren rentabel ist. IGeL sollten eher als Zusatzangebot und Zusatzverdienst gesehen werden, nicht als tragende Säule Ihres Einkommens – zumal Quotierungen oder Änderungen der Rechtslage möglich sind. Bleiben Sie zudem auf dem Laufenden über neue GKV-Leistungen: Was heute IGeL ist, kann morgen Kassenleistung sein (und dann wegfallen als Selbstzahler-Einnahme).
Rechtliche Beratung nutzen:
Bei komplexen Fragen – etwa ob eine geplante Leistung als IGeL zulässig ist, wie ein bestimmtes Honorarbescheid zu verstehen ist, oder wenn Sie einen KV-Bescheid über gekürzte Vergütung erhalten – zögern Sie nicht, fachkundigen Rat einzuholen. Das kann über Ihre Ärztekammer erfolgen (manche bieten Beratung zu Berufsrecht/IGeL an) oder über einen im Medizinrecht versierten Rechtsanwalt. Gerade im Übergang nach einer Praxisübernahme können unerwartete Fallstricke auftreten (z.B. Nachwirkungen des RLV des Vorgängers, Plausibilitätsprüfungen, Abrechnungsprüfungen). Eine frühzeitige Beratung kann helfen, kostspielige Fehler oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.