Rechtsgrundlage: § 95 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 BMV-Ä
Vertragsärzte sind verpflichtet, die ärztlichen Leistungen persönlich in eigener Praxis zu erbringen. Diese Grundregel ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschl. v. 27.2.1991 – 1 BvR 1234/88), da sie der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dient.
Ziel: Verhinderung einer reinen Delegationspraxis und Wahrung des persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Einschränkung: Keine 365-Tage-Pflicht
Die Leistungspflicht bedeutet nicht, dass der Vertragsarzt ganzjährig uneingeschränkt tätig sein muss. Vielmehr anerkennt der Gesetzgeber in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ausdrücklich vertretungsbedingte Abwesenheiten.