Rechtsprechung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die ärztliche Berufsfreiheit (Art. 12 GG) auch die kommunikative Außendarstellung umfasst (BVerfG, 1 BvR 233/81 u. a., sog. „Apotheken-Urteil“).
Sachliche Information ist erlaubt. Verboten bleibt Werbung, die anpreisend, irreführend oder berufswidrig ist.
Ein besonders beachteter Fall (Az. 1 BvR 1287/08) betraf einen Orthopäden, der in einem Interview als „Pionier der Wirbelsäulen-OP“ gefeiert wurde. Die Ärztekammer sanktionierte ihn – das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil mit dem Hinweis auf zulässige Image- und Sympathiewerbung auf.