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Praxisverkauf an Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (Ü-BAG)

Betriebswirtschaftlich sinnvolle Ressourcenteilung und höhere Behandlungsqualität nach der Praxisabgabe.

Seit die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Ü-BAG vertragsärztlich und auch privatärztlich erlaubt ist, nimmt die Praxisabgabe an Ü-BAGs zu. Es werden immer mehr überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften als moderne From der Gemeinschaftspraxis gegründet. Gerade nach einem Praxiskauf sollt man über eine Umwandlung in eine Ü-BAG nachdenken, da eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Ressourcenteilung und eine Verbesserung Behandlungsqualität resultieren kann. 


In der Vergangenheit waren jedoch auch Fehlentwicklungen im Rahmen der Praxisübergabe festzustellen. Teilweise wurden solche Gesellschaften nur gegründet, um Regelleistungsvolumen Zuschläge zu erhalten. Teilweise stand nur die Zuweisung gegen Entgelt oder Gewinnbeteiligung im Vordergrund. Der erstgenannte Aspekt wurde durch die neuen Zuschläge in Abhängigkeit vom Kooperationsgrad beseitigt. Den Zuweiserbindungsmodellen nach einer Praxisübernahme wird durch das Versorgungsstrukturgesetz ein Ende bereitet.

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft wurde in den vergangenen Jahren oftmals als ideale Kooperationsform beschrieben, um Zuweiser einzubinden und Patientenströme zu steuern. Es entstanden sowohl fachgleiche als auch fachübergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen die Zuweiserbindung und die Teilhabe an Gewinnen im Vordergrund stand.

Viele Ärzte wollten sich an solchen Modellen keinesfalls beteiligen und kritisierten dass gesetzliche Vorgaben oder Auslegungshinweise durch die Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen fehlten. Dies änderte sich mit dem Versorgungsstrukturgesetz. Einige überörtliche Gemeinschaftspraxen bzw. Ü-BAGS mussten umdenken oder sich auflösen, da sich die Gesellschafter nicht dem Risiko von Disziplinarverfahren oder Zulassungsentzugsverfahren aussetzen wollten.

Das Versorgungsstrukturgesetz in § 73 SGB V  normiert, dass es Vertragsärzten nach dem Arztpraxis kaufen oder nach einer Arztpraxis Gründung nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile anzunhemen. Zu solchen Vorteilen zählen nach der gesetzlichen Regelung auch Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungsverhalten oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen können.

In § 33 der Zulassungsverordnung für Ärzte wird darüber hinaus eine Regelung ergänzt, wonach eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt insbesondere dann vorliegt, wenn der Gewinn aus gemeinsamer Berufsausübung ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der jeweils persönlich erbrachten Leistungen entspricht. 

Hierunter fällt jede Verweisung oder Empfehlung. Wenn sich also eine operativ tätige Praxis mit zahlreichen allein konservativ tätigen Praxen desselben Fachgebietes zu einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis zusammenschließt und dies auf dem Geschäftsmodell beruht, dass die konservativ tätigen Kollegen im Falle einer OP Indikation den operativ tätigen Mitgesellschafter empfehlen, so handelt es sich rechtlich um eine Zuweisung.

Entscheidend ist nun, ob der zuweisende Arzt aufgrund der Zuweisung einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Ein solcher ist nach den Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes auch der Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis, wenn dieser nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Abweichendes gilt nur, wenn für die nicht leistungsbezogene Gewinnverteilung sachliche, überzeugende Gründe vorliegen.

In dem Beispiel der konservativ und operativen überörtlichen Gemeinschaftspraxis müsste also dargelegt werden, weshalb der konservativ tätige Arzt an den Gewinnen aus der operativen Tätigkeit partizipiert. Als Richtgröße kann gelten, dass eine Gewinnverteilung zulässig ist, wonach 1 % des Gewinns der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach Köpfen, die restlichen 99 % aber nach dem Anteil der selbst erbrachten Leistungen verteilt werden. Diese einprozentige Beteiligung habe einen ideellen Hintergrund, eine Beeinflussung des Zuweisungsverhaltens sei nicht zu erwarten.

Wären 10 %, 20 % oder gar mehr des Gewinnes aus der Tätigkeit des empfohlenen Arztes dem zuweisenden Arzt zugeflossen, so wird man aber nicht mehr von einem ideellen Hintergrund, sondern  von einer wirtschaftlich motivierten Patientensteuerung sprechen müssen.

Die Risiken rechtswidriger Kooperationen sind also beträchtlich, die Argumente für ihre Rechtfertigung begrenzt. Zunächst ist es unerheblich, ob der Zulassungsausschuss den Vertrag der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft genehmigt hat. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss einer Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht entgegensteht.

Diese vom Bundessozialgericht für den Scheingesellschafter aufgestellten Grundsätze lassen sich auf die Scheingesellschaft übertragen. Man wird sich also nur noch fragen müssen, warum die Maßstäbe bei einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis vermeintlich strenger sind als bei einer standortgleichen Gemeinschaftspraxis. Die Zusammenarbeit operativ und konservativ tätiger Ärzte an einem Vertragsarztsitz oder auch die radiologisch, strahlentherapeutisch oder nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis, bei der es sicherlich wechselseitige Synergien zwischen den Fächern gibt, wird nämlich bisher nicht in gleicher Weise in Frage gestellt.

Hierfür existieren aber gute Gründe. Es kommt darauf an, ob die Zuweisung gegen Entgelt maßgeblicher Inhalt der verabredeten Kooperation ist oder ob sich der Partizipationseffekt als Annex zu der primär auf anderen Motivationen beruhenden Zusammenarbeit ergibt. Teilen sich Ärzte an einem Standort Raum und Personal, entscheiden sie über Gerätebeschaffungen gemeinsam und vereinbaren sie z. B., dass jedenfalls beim Tod eines Gesellschafters die anderen eine Abfindung schulden, so dürfte der Schwerpunkt dieser gemeinsamen Berufsausübung die wirtschaftlich optimierte Ressourcennutzung und die Sozialisierung der typischen Lebensrisiken eines Freiberuflers sein.

Fazit
Im Vertragsarztrecht und nach dem Praxis kaufen und Praxis verkaufen wurde vieles liberalisiert, für das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt gilt dies nicht. Durch die Übernahme dieses bisher berufsrechtlichen Verbotes in das Sozialgesetzbuch V wird sich der maßgeblich vom Gedanken der Zuweiserbindung motivierte Arzt herauskristallisieren. Das Risiko, die überörtliche Gemeinschaftspraxis als Konstrukt für Kick-back-Zahlungen zu benutzen, ist dagegen duetlich erhöht worden. Was in diesem Fall nach dem Praxiskauf bleibt, sind laut Praxisbörsen Magazin disziplinarrechtliche oder zulassungsrechtliche Verfahren.

Dr. Ingo Pflugmacher
26.08.2015

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