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Tipps und Tricks bei der Praxisübergabe

Die Praxisabgabe lässt sich so planen, dass keine anderen Bewerber eine Rolle spielt.

Viele Vertragsärzte wünschen sich am Ende ihrer ärztlichen Laufbahn, dass sie die Patienten, die sie jahrelang betreut haben, angemessen in die Hände ihres Praxisnachfolgers geben können. So soll ihre Arztpraxis nach der Praxisübernahme von dem von ihnen ausgewählten Wunschnachfolger in ihrem Sinne weitergeführt werden. Zu diesem Zweck ist es von Vorteil, wenn für einige Zeit beide Ärzte vor dem Praxiskauf in der Praxis arbeiten können. Unsere Praxisbörsegibt Tipps und Tricks zur sanften Praxisübergabe.


Konkret kann zum Beispiel in einem ersten Schritt vorerst nur eine halbe Zulassung von dem abgabewilligen Seniorarzt auf den Wunschnachfolger Juniorarzt übergehen und dann einige Zeit später in einem zweiten Schritt die andere hälftige Zulassung. Zunächst kommt man hinsichtlich der Übertragung der ersten halben Zulassung des Vertragsarztes (Senior) auf seinen Nachfolger (Junior) nicht umhin, ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen.

Dies, da der Wunschkandidat in den meisten Fällen nicht selbst Vertragsarzt ist, sondern zum Beispiel ein Arzt ist, der zuvor im Krankenhaus gearbeitet hat und nun eine Tätigkeit als Vertragsarzt aufnehmen möchte. Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahren muss sich dann der nachfolgende Arzt gegebenenfalls gegen mehrere Bewerber durchsetzen, wobei in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen, zum Beispiel KV Westfalen-Lippe, der Wunschkandidat nach § 103 Absatz 6 SGB V  dann privilegiert ist, wenn der die hälftige Zulassung ausschreibende Arzt und der gewünschte Praxisübernehmer für diese hälftige Zulassung eine Berufsausübungsgemeinschaft BAG gründen möchten.

In diesen Fällen wird in einigen kassenärztlichen Vereinigungen § 103 Absatz 6 SGB V analog angewendet. Diese Vorschrift besagt, dass wenn ein Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft BAG ausgeschrieben wird, die verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. In dem skizzierten Fall wird jedoch kein Vertragsarztsitz aus einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern aus einer Einzelpraxis ausgeschrieben. Da beide Ärzte dennoch zusammenarbeiten sollen, wird in der Regel über eine analoge Anwendung der Vorschrift berücksichtigt, welchen Kandidaten der Praxisübergeber bevorzugt.

Durch das GKV Versorgungsstrukturgesetz ist in § 103 Absatz 3 a SGB V neu geregelt, dass der Zulassungsausschuss entscheidet, ob in einem gesperrten Planungsbereich überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren für einen Vertragsarztsitz durchgeführt wird, wenn die Arztpraxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll. Lehnt der Zulassungsausschuss ein solches Verfahren ab, weil eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, hat die kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder dessen Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu zahlen.

Ob die Kassenärztlichen Vereinigungen von einem solchen Aufkaufrecht Gebrauch machen werden, ist derzeit offen. Es besteht eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung des Zulassungsausschuss, in überversorgten Gebieten die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu unterbinden. Wenn in der kassenärztlichen Vereinigung schlichtweg hierfür die finanziellen Mittel fehlen und entsprechende Rücklagen nicht vorgesehen werden, kann diese neu geschaffene Regelung faktisch leer laufen.

Die Übertragung der zweiten hälftigen Zulassung vom Seniorarzt auf den Juniorarzt  lässt sich dagegen so planen, dass keine anderen Bewerber mehr eine Rolle spielen. Um ein möglicherweise langwieriges Nachbesetzungsverfahren bezüglich dieser zweiten hälftigen Zulassung zu vermeiden, bietet sich zunächst ein Vorgehen nach § 103 Absatz 4 b SGB V an. Danach verzichtet der Praxisübergeber zugunsten des Praxisübernemer auf seine verbleibende hälftige Zulassung zwecks Anstellung bei diesem.

Diese Anstellung hat der Zulassungsausschuss zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass der Zulassungsausschuß bislang von dieser Regulationsmöglichkeit kaum Gebrauch gemacht hat. Durch diesen Schritt hat der Praxisabgeber nunmehr keine Zulassung mehr inne. Dies bedeutet aber nicht, dass der Praxisübernehmer den zweiten halben Vertragsarztsitz des Seniorarztes auf sich gezogen hat, beziehungsweise Inhaber dieser Zulassung ist. Vielmehr sitzt der Seniorarzt als Angestellter auf seinem ehemaligen hälftigen Vertragsarztsitz.

Bisher war es so, dass derjenige, der Inhaber einer Arztstelle für einen angestellten Arzt (Angestelltensitz) war, nur so lange in den Genuss des damit auch verbundenen weiteren Budgets kam, wie dieser Sitz auch von einem Angestellten ausgefüllt wurde. Sofern der Inhaber einer solchen Arztstelle aber keinen Angestellten fand, der diesen Angestelltensarztsitz ausfüllte, entfiel für ihn auch das weitere damit verbundene Budget.

Durch GKV Versorgungsstrukturgesetz wurde in § 95 Absatz 9 b SGB V nunmehr eine Regelung geschaffen, wonach ein solcher Angestelltensitz auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes wieder in eine originäre Zulassung rückumgewandelt werden kann. In der Begründung zum GKV-VStG ist zu Absatz 9 b wörtlich Folgendes geregelt. Hierzu sieht die Vorschrift vor, dass die genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes (hier Junior) in eine Zulassung umzuwandeln ist. Als Inhaber der bisherigen Arztstelle für einen angestellten Arzt kann der anstellende Vertragsarzt (Junior) entscheiden, ob er selbst (Junior) oder der bisher angestellte Arzt (Senior) Inhaber der neuen Zulassung werden möchte.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der anstellende Vertragsarzt (Junior) auch die zweite hälftige Zulassung des Seniors direkt auf sich ziehen beziehungsweise selbst Inhaber dieser Zulassung werden kann. Damit hat er auch das zweite hälftige Budget unmittelbar inne und ist nicht davon abhängig, ob er einen angestellten Arzt findet, der den Angestelltensitz ausfüllt.

Nur scheinbar in Widerspruch zu dem soeben Ausgeführten steht der folgende Satz nach der oben zitierten Passage in der Begründung zum GKV-VStG zu Absatz 9 b. Will der anstellende Vertragsarzt Inhaber der Zulassung werden, hat er zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren bei der KV nach § 103 Absatz 4 zu beantragen und kann dadurch eine nicht mehr benötigte Arztstelle im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens wirtschaftlich verwerten. Diese Formulierung bezieht sich nur auf den Fall, dass der Praxisabgeber eine volle Zulassung hat und somit bei ihm keine Rückumwandlung einer (weiteren) Voll- oder Teilzulassung möglich ist, da dieser anstellende Arzt nicht Inhaber zweier Vertragsarztsitze sein kann.

So lässt sich im Ergebnis die Praxisnachfolge dermaßen gestalten, dass die sukzessive Übertragung eines Vertragsarztsitzes möglich ist und die Durchführung nur eines von zwei Nachbesetzungsverfahren erforderlich ist. Gleichzeitig haben Praxisabgeber und Praxisübernehmer ausreichend Zeit, die Praxisübergabe so zu gestalten, dass die Patienten individuell in die Behandlung des Nachfolgers übergeben werden können. Weitere Tipps und Tricks zur Praxisabgabe und Praxisübernahme erfahren Sie in unserer Arztbörsen Ärztefortbildung Neue Medien für Ärzte und Heilberufe.

RA Rainer Kuhlen
05.03.2015

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