Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB):
Nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache (hier: Praxis) zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Vertragsparteien:
– Verkäufer: Bislang niedergelassener Arzt (Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis).
– Käufer: Ärztliche Nachfolge (Einzelkauf, Sozietät, Berufsausübungsgemeinschaft).
Sachmängel (§ 434 BGB) und Gewährleistung (§§ 437, 438 BGB):
Die ordnungsgemäße Übertragung sämtlicher Praxisinfrastruktur und -unterlagen – darunter frei von versteckten Mängeln (z. B. nicht funktionstüchtige Geräte, unvollständige Patientenakten) – ist zwingend. Etwaige Mängel können Gewährleistungsansprüche begründen. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre ab Übergabe. Bei gewerblichem Verkauf (Arztpraxis wird regelmäßig wie ein gewerblicher Sachkauf betrachtet) sind Sachmängelrechte zwingend, eine Beschränkung oder Ausschluss ist nur in engen Grenzen möglich (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB).
Kaufpreisanpassungen (z. B. Earn-Out, Rückgewähr, Nachgewähr):
– § 158 Abs. 1 BGB (Aufschiebende Bedingungen): Vereinbarungen, bei denen der Kaufpreis ganz oder teilweise von späteren Ereignissen abhängt (Earn-Out, Umsatz- bzw. Gewinnstaffelungen).
– § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags): Der Käufer kann die Kaufpreiszahlung zurückhalten, solange der Verkäufer nicht alle vertraglich geschuldeten Praxisbestandteile übergeben hat.
Betriebsübergang (§ 613a BGB):
Zellen und Angestellte (Medizinische Fachangestellte, Praxismanager etc.), die bei der Praxis angestellt sind, gehen beim Praxisübergang kraft Gesetzes auf den neuen Praxisinhaber über. Alle bestehenden Arbeitsverträge bleiben unter gleichen Bedingungen bestehen (§ 613a Abs. 1 BGB). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber (bzw. den neuen Inhaber) ist nur unter den allgemeinen kündigungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig; § 613a Abs. 4 BGB verbietet die Kündigung aus Gründen des Übergangs selbst („Übergangsverbot“).