Hierbei sind auch Elemente der Image oder Sympathiewerbung im Informationsflyer oder auf den Internetseiten der Arztpraxis zulässig, da solche Informationen das auch emotional geprägte Arzt-Patienten-Verhältnis mitbestimmen. Diese dürfen jedoch nicht derart stark überwiegen, dass der sachliche Informationscharakter der Darstellung völlig in den Hintergrund gedrängt wird.
In der Außendarstellung sollte man als Arzt somit auf eine ausgewogene Mischung zwischen emotional ansprechenden Inhalten und sachlichen Fakten achten. Als konservatives Minimum dürfte neben der Erläuterung des Tätigkeitsspektrums deshalb die Nennung der Mitgliedschaft in Fachgesellschaften gelten, wer möchte, kann auch private Interessen, Hobbys oder ähnliches mitteilen. Die Informationsfreiheit bezieht sich auch auf den Hinweis von absolvierten Ärztefortbildungen auf der Praxiswebsite.
Information durch Praxispersonal
Die genannten Möglichkeiten und Grenzen der schriftlichen Information und Werbung gelten in gleicher Weise bei der persönlichen Ansprache des Patienten in der Arztpraxis, wobei der erste Hinweis auf die individuelle Gesundheitsleitung IGeL häufig durch das Praxispersonal erfolgt. Der Arzt muss kontrollieren, ob die Grundsätze zulässiger Werbung von seinen Mitarbeiterinnen im Praxisalltag eingehalten werden.
Er ist für deren Verhalten verantwortlich, ihm obliegt nicht nur die sachgerechte und zutreffende Einweisung des Personals sondern auch die regelmäßige Kontrolle und Überwachung. Falsche oder gar manipulative Informationen durch die Mitarbeiterinnen exculpieren den Arzt nicht.
In einigen Praxen werden die Mitarbeiterinnen am Umsatz der auf ihre Patientenansprache zurückzuführenden IGeL Leistungen beteiligt. Sie bergen die Gefahr, dass in der täglichen Praxis die Gedanken der ausgewogenen, sachlichen Patienteninformation hinter den wirtschaftlichen Interessen der Mitarbeiterinnen zurück treten.
Dies ist allerdings kein Spezifikum der IGeL Leistungen oder des Unternehmen Arztpraxis. Jeder, der unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit beteiligt ist, muss sich stets vor Augen führen, dass kurzfristiger Gewinn nicht zwingend auch langfristigen Erfolg bedeuten muss. Dem Arzt als Unternehmer ist dies bewusst, er sollte deshalb in regelmäßigen Besprechungen mit seinem Praxisteam die Art der Information über Selbstzahlerleistungen überprüfen.