Nach §18 MBO-Ä müssen alle Gesellschafter in einer BAG ärztlich tätig sein, die Verantwortung für ihre medizinischen Leistungen tragen und Weisungsfreiheit gegenüber nichtärztlichen Mitarbeitern besitzen. Der Zusammenschluss darf nicht zur Umgehung berufsrechtlicher Pflichten, insbesondere der ärztlichen Unabhängigkeit, erfolgen.
Die Ärztekammern verlangen i. d. R. die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, eine Anzeige der Kooperationsaufnahme sowie den Nachweis der fachlichen Gleichwertigkeit der Partner. Insbesondere wird darauf geachtet, dass keine Schein-BAG vorliegt, bei der z. B. ein "Juniorpartner" tatsächlich angestellt ist (vgl. BSG, Urt. v. 04.03.2010, Az. B 6 KA 7/09 R).