Frühzeitige Planung der Kooperation:
Wenn Sie nach der Praxisübernahme eine Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus anstreben, planen Sie frühzeitig. Klären Sie mit der Klinik die gegenseitigen Erwartungen und schließen Sie schriftliche Verträge, die Aufgaben, Haftung, Vergütung und Kündigungsfristen regeln.
Arbeitszeit und Versorgung sicherstellen:
Achten Sie penibel darauf, dass Ihre Kooperationszeiten mit den Praxiszeiten vereinbar sind. Stellen Sie sicher, dass Sie die vorgeschriebenen Sprechstunden (bei vollem Sitz 25 Stunden/Woche) für Ihre Patienten anbieten. Legen Sie z.B. feste Wochentage für Krankenhausdienste fest und kündigen Sie geänderte Sprechstundenzeiten Ihren Patienten und der KV an.
Rechtliche Zulässigkeit prüfen:
Informieren Sie Ihre Kassenärztliche Vereinigung über geplante Nebentätigkeiten und holen Sie bei Bedarf Genehmigungen ein. So ist z.B. für die Belegarzttätigkeit ein Antrag bei der KV und die Anerkennung durch Krankenkassen erforderlich. Nutzen Sie die Beratung durch Kammern oder Fachanwälte, um sicherzustellen, dass Ihr Kooperationsmodell mit §?20 Ärzte-ZV konform ist und keine berufsrechtlichen Konflikte bestehen.
Vergütungsmodell transparent vereinbaren:
Legen Sie im Kooperationsvertrag genau fest, wie die Vergütung erfolgt. Bei Konsiliartätigkeit empfiehlt sich die Anlehnung an GOÄ-Ziffern, entweder pauschal pro Fall oder nach Einzelleistungen. Achten Sie darauf, dass Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind– das Honorar soll Ihre Arbeit fair entlohnen, aber keinerlei versteckte Anreize für Überweisungen enthalten (Stichwort Anti-Korruption).