Für den Verzicht auf die Zulassung beim Praxis verkaufen werden regelmäßig Zahlungen an den abgebenden Arzt erforderlich sein, rechtlich kann dies als Praxiskauf des abgebenden Arztes gestaltet werden, was steuerlich für die Praxisabgabe und Praxisübernahme vorteilhaft ist.
In nicht der Bedarfsplanung unterliegenden Disziplinen und in offenen Planungsbereichen ist die Beschäftigung angestellter Ärzte mit einhergehendem weiterem Budget aber ebenfalls möglich. Die Neufassung des § 95 Abs. 9 SGB V bestimmt hierzu, dass jeder Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen kann.
Dies bietet in den offenen Planungsbereichen interessante Alternativen, die keine zusätzlichen Investitionen für den Erwerb einer Zulassung erfordern. Man sollte aber auch stets daran denken, dass einige Fachgruppen bundesweit keiner Bedarfsplanung unterliegenden, da insgesamt weniger als 1000 Ärzte dieser Disziplin zugelassen sind. Dies gilt z. B. für Neurochirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder auch für Humangenetik, Labormedizin, Pathologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Schließlich ist in vielen Planungsbereichen auch die ärztliche Psychotherapie noch nicht gesperrt.
Man sollte nun die neuen rechtlichen Möglichkeiten bei der Praxisagabe als Bausteine verstehen. Neben der dargestellten Beschäftigung eines angestellten Arztes wird nämlich auch die Tätigkeit an weiteren Praxisorten zulässig. Der Vertragsarzt kann, in der Nähe seines Hauptstandortes oder bundesweit, weitere Praxen betreiben. Er darf für die Tätigkeit in den weiteren Praxen angestellte Ärzte einsetzten.
Hierbei kann er für die Leistungserbringung an dem weiteren Ort in einer Praxisfiliale bzw. Zweigpraxis angestellte Ärzte beschäftigen, wie es ihm rechtlich erlaubt wäre, wenn er an diesem Ort seinen Vertragsarztsitz hätte. Diese auf den ersten Blick etwas unverständliche Regelung bedeutet folgendes. Wenn ein Vertragsarzt sich für die Tätigkeit an einem weiteren Ort entscheidet und dieser Ort z.B. für seine eigene Disziplin nicht gesperrt ist, so kann er Ärzte anstellen und hierdurch weitere Budgets erhalten, auch wenn der Planungsbereich seiner Hauptpraxis gesperrt ist.