Praxismietverträge werden in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren fest abgeschlossen. Diese feste Mindestlaufzeit, innerhalb derer die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses in der Regel ausgeschlossen ist, ist für den Arzt elementar wichtig, da dieser aufgrund der meist zuvor getätigten erheblichen Investitionen auch einen Schutz vor vorzeitiger Vertragsbeendigung benötigt.
Zu beachten ist hier jedoch, dass nach Ablauf dieser vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit der Vermieter grundsätzlich berechtigt ist, das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, was den Interessen des Arztes erheblich zuwider laufen kann. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, zusätzlich zu einer festen Mindestlaufzeit von in der Regel 10 Jahren zusätzliche Mietoptionen von jeweils fünf Jahren in den Mietvertrag einzubauen, durch die es der Arzt in der Hand hat, ob und wie lange das Mietverhältnis letztlich fortgesetzt wird.