Diese Einschätzung des BFH ist in der Sache richtig, denn es ist nicht einzusehen, warum der Erwerber einer Arztpraxis den für die vertragsärztliche Zulassung aufgewandten Anteil des Kaufpreises nicht steuerlich geltend machen soll. Die Begründung ist jedoch etwas realitätsfern, wenn man bedenkt, welchen Wert die Zulassung bei bestimmten Facharztgruppen hat und bei diesen maßgeblich den Kaufpreis der Arztpraxis prägt.
Denn ist es kein Geheimnis, was für eine Zulassung einer bestimmten Fachgruppe in einem gesperrten Planungsbereich gezahlt werden muss. Der BFH betont allerdings, dass seine Entscheidung nur dann gelte, wenn sich der für eine Arztpraxis zu zahlende Kaufpreis bei der Praxisübergabe ausschließlich am Verkehrswert orientiere. Dies schließe nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorganges gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werde.