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KV-Sitz ohne Praxis verkaufen

Richtiger Verkauf der kassenärztlichen Zulassung 

Diskussionsgegenstand ist nach wie vor, ob die vertragsärztliche Zulassung der Praxis ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein wertbildender Faktor des Praxiswertes ist. Bei der Praxisabgabe wird oft der KV-Sitz an den Praxisnachfolger mitveräußert, der KV Sitz kann aber auch ohne die Arztraxis separat verkauft werden. Dabei entschied das Bundessozial­gericht, dass die KV Zulassung als öffentlich rechtliche Berechtigung ebenso wenig übertragbar sei wie die Zulassung als Rechtsanwalt.


Mitwirkung des Praxisabgebers

Bei der Zulassung wird das Mitwirken des Praxisabgebers honoriert. Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Ansicht, dass der Kauf eines Vertragsarztsitzes aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sein dürfte. Obgleich die kassenärztliche Zulassung oft Bestandteil eines Praxiskaufvertrags ist, wird dieses Problem erst dann relevant, wenn nichts mitverkauft wird, es also um einen reinen Zulassungskauf geht.

Diese Auffassung ist natürlich inkonsequent, da in den meis­ten Fällen beim Praxiskauf für die KV-Zulassung und von den Obergerichten unbeanstandet etwas bezahlt wird und nur in den Fällen des fehlenden materiellen oder anderweitigen immateriellen Praxiswerts der Zulassungswert überbleibt und beim Kaufvertrag Probleme bereiten kann.
KV-Sitz ohne Praxis verkaufen
Dabei ist die Argumentation der Obergerichte nicht schlüssig, da nicht die Zulassung selbst die Zahlung der Praxisübernahme begründet, sondern die Mitwirkung des Veräußerers an der Praxisübergabe an den Nachfolger. Auch wird in den meis­ten Fällen eine Eigenleistung des Praxisabgebers vorliegen, zumindest wenn dieser die Praxisübergabe der Zulassung seinem Vorgänger auch schon vergütet hat.
Dabei ist die Argumentation der Obergerichte nicht schlüssig, da nicht die KV Zulassung selbst die Zahlung bei der Praxisübernahme begründet, sondern die Mitwirkung des Veräußerers an der Praxisübergabe an den Praxisnachfolger. Auch wird in den meis­ten Fällen eine Eigenleistung des Praxisabgebers vorliegen, zumindest wenn dieser die Übergabe der KV Zulassung seinem Vorgänger schon vergütet hat.

KV-Sitz als Betriebsausgabe?

Zählt beim Kauf des KV-Sitzes der gezahlte Betrag als Betriebsausgabe? Die zivilrechtliche und sozialrechtliche Problematik der vertragsärztlichen Zulassung ist das eine. Daneben will der Praxiskäufer aber auch den für die KV-Zulassung aufgewandten Betrag steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen (Absetzung für Abnutzung). Hier kamen einige Finanzbehörden und Finanzgerichte auf die Idee, die Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen. Damit ist die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit des auf die Zulassung entfallenden Kaufpreises eingeschränkt.


Wie wir der Praxiskaufpreis bewertet?

Der Bundesfinanzhof BFH hat entschieden, dass der Vorteil aus der kassenärztlichen Zulassung zum Vertragsarzt untrennbar in dem Praxiswert enthalten ist, der mit dem Kaufpreis abgegolten wird. Damit ist die vertragsärztliche Zulassung ein wertbildender Faktor des Praxiswertes und kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Der BFH begründet das damit, dass sich der Kaufpreis einer Arztpraxis grundsätzlich nicht dem wirtschaftlichen Vorteil aus der KV Zulassung zuordnen lasse.
Damit liege kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut vor, denn der Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung nach der Praxisabgabe grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Darüber hinaus sei ein sachlich begründbarer Aufteilungsmaßstab und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich. Laut Bundesfinanzhof ist kein Kaufpreisanteil für den Vorteil aus der vertragsärztlichen Zulassung vorgesehen und die Übertragung der KV Zulassung im Rahmen der Praxisübernahme erfolgt in einem vom Praxiserwerb unabhängigen Rechtsakt.
Kassenärztliche Zulassung separat verkaufen


Die KV Zulassung bestimmt den Praxiskaufpreis

Diese Einschätzung des BFH ist in der Sache richtig, denn es ist nicht einzusehen, warum der Erwerber einer Arztpraxis den für die vertragsärztliche Zulassung aufgewandten Anteil des Kaufpreises nicht steuerlich geltend machen soll. Die Begründung ist jedoch etwas realitätsfern, wenn man bedenkt, welchen Wert die Zulassung bei bestimmten Facharztgruppen hat und bei diesen maßgeblich den Kaufpreis der Arztpraxis prägt.

Denn ist es kein Geheimnis, was für eine Zulassung einer bestimmten Fachgruppe in einem gesperrten Planungsbereich gezahlt werden muss. Der BFH betont allerdings, dass seine Entscheidung nur dann gelte, wenn sich der für eine Arztpraxis zu zahlende Kaufpreis bei der Praxisübergabe ausschließlich am Verkehrswert orientiere. Dies schließe nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorganges gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werde.
KV Zulassung bestimmt Praxiswert
KV-Sitz bestimmt den Praxiskaufpreis


Vorsicht bei reinem KV-Sitz Kauf

Als Beispiel wird der Fall angeführt, dass eine Ärztin an einen Praxisabgeber eine Zahlung leiste, ohne dessen Artztpraxis zu übernehmen, weil sie den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Somit ist in Fällen besondere Vorsicht angebracht, in denen eine vertragsärztliche Praxis vom Praxiskäufer nicht weitergeführt wird. Demgemäß würde bei einem reinen Zulassungskauf die Zulassung als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln sein. Dies sollten die Vertragspartner bei der Vertragsgestaltung bedenken.

KV-Sitz Übernahme und steuerliche Bewertung
Es muss vermieden werden, dass einerseits ein Praxiskaufvertrag unwirksam sein könnte und andererseits ein eigenständiges Wirtschaftsgut nach der Einschränkung des BFH von den Finanzbehörden angenommen werden kann. Der Praxiskäufer, dem nur an der Zulassung gelegen ist, muss demnach nicht nur mit einem angreifbaren Kaufvertrag rechnen, sondern auch mit Problemen bei der steuerlichen Geltendmachung des gesam­ten aufgewandten Betrages.

Die steuerliche Problematik kann ebenso in den Fällen des Zulassungsverzichts zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrum MVZ oder eines Vertragsarztes auftreten, wenn diesbezüglich Zahlungen erfolgen. Ein gesondertes Aufführen des Kaufpreises für die kassenärztliche Zulassung und des sonstigen immateriellen Wertes einer Vertragsarztpraxis, wie von einigen Finanzbehörden bisher verlangt, dürfte nach der Entscheidung des BFH allerdings überholt sein.
Steuerliche Bewertung bei der KV-Sitz und Praxisabgabe
Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Praxisverkauf
Einkommensteuer (§16 EStG): Der steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkauf von Praxisanteilen bzw. Praxislohnbestandteilen (Goodwill, Patientenstamm, Geräte etc.) wird als privates Veräußerungsgeschäft oder im Rahmen gewerblicher Einkünfte erfasst und zum persönlichen E-St-Tarif besteuert.

Gewinnermittlung:
Maßgeblich ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und den Buchwerten/Kaufpreisen der eingebrachten Wirtschaftsgüter.

Gewerbesteuer:
Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung sind nach §4 Nr.14 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Damit entfällt in der Regel auch auf den Veräußerungserlös dieser Befreiungscharakter, solange es sich um den Verkauf einer Praxis handelt.

Umsatzsteuer:
Der Verkauf einer Arztpraxis („Einheit“ aus Patientenstamm, Einrichtung, Goodwill usw.) ist als Ganzes als ganzheitliche Geschäfts­veräußerung zu qualifizieren und damit umsatzsteuerfrei (§4 Nr.14 UStG in Verbindung mit § Abs.1a UStG).

Einzel­lieferungen (z.B. einzelne Geräte) können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie nicht im Rahmen der Geschäfts­veräußerung übergehen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Wird der Sitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder Schenkung übertragen, ist unter Umständen die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für Praxis­vermögen (§13a ErbStG) zu prüfen.


Juristische Bewertung bei separatem KV-Sitz Verkauf

Rein rechtlich können Sie einen Kassenarztsitz (das „Zulassungsrecht“ nach §?101 SGB?V) nicht eigenständig veräußern oder übertragen – er ist untrennbar mit einer vertragsärztlichen Niederlassung und nur im Wege einer Praxis- bzw. Berufsausübungsgemeinschafts-Übernahme an eine vom zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu bestätigende Praxisnachfolgerin bzw. einen Pachfolger gebunden.


KV-Sitz Abgabe nur im Rahmen einer Praxisübernahme
Ein Zulassungs­recht darf nur an eine approbierte Ärztin bzw. einen approbierten Arzt im Rahmen einer kompletten Praxisübernahme weitergegeben werden. Der KV-Zulassungsausschuss prüft dabei personelle, fachliche und räumliche Voraussetzungen nach §§101 ff. SGBV bzw. der jeweiligen KV-Satzung. Einer separaten „Einzel­veräußerung“ des Zulassungsrechts ohne Praxisbestandteile steht das Gesetz entgegen.
KV-Sitz und Zulassungsrecht

Fazit und Auswege beim KV-Sitz Verkauf
Sollen dennoch Kapitalisierungseffekte realisieren werden, können die Anteile einer Praxis-GbR, -PartG oder GmbH verkauft werden – einschließlich aller Praxis­werte (Geräte, Patientenakten, Patientenstamm, Goodwill) in Höhe des KV-Sitz Wertes.

Dabei ist das Zulassungsrecht selbst nicht Verkaufsgegenstand, sondern kann nur mittelbar mit übertragen werden, wenn der Praxisnachfolger die Voraussetzungen erfüllt und die KV zustimmt.

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RA Dr. Christian Link-Eichhorn
05.04.2025

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