Strafrechtlich relevant wird es, wenn der Verdacht besteht, dass Fehlabrechnungen vorsätzlich geschehen, um sich finanziell zu bereichern – dann sprechen wir vom Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB). Ein Arzt, der wissentlich Leistungen in Rechnung stellt, die er nicht erbracht hat, oder Kassenleistungen als Privatleistungen abrechnet, erfüllt diesen Tatbestand. Auch das systematische “Tunen” von Leistungen (z.B. bei jedem Patienten höhere Steigerungssätze ohne Grund, oder fingierte Diagnosen zur Auslösung bestimmter GOPs) kann als Betrug gewertet werden, sofern Vorsatz nachweisbar ist.