Laut § 630f Abs. 2 BGB müssen in der Akte sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgehalten werden. Insbesondere gehören dazu: Anamnese (Vorgeschichte), Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse/Befunde, Therapien und Wirkungen, Eingriffe/Operationen und ihre Ergebnisse sowie erteilte Einwilligungen und Aufklärungen. Auch Arztbriefe und Befundberichte sind zur Dokumentation gehörig. Der Gesetzeswortlaut enthält eine beispielhafte Liste – im Zweifel muss der Arzt selbst einschätzen, was im konkreten Fall „wesentlich“ und damit dokumentationspflichtig ist. Eine Überdokumentation ist hingegen nicht erforderlich; Routinemaßnahmen und Selbstverständlichkeiten brauchen nicht in epischer Breite niedergelegt zu werden, solange der Behandlungsverlauf für Fachkolleg:innen nachvollziehbar bleibt.