Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (Kassensitz) ist nach §95 SGB V ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht. Ein direkter Verkauf des KV-Sitzes ist daher unzulässig. Möchte ein niedergelassener Arzt seinen Sitz an ein MVZ „übertragen“, kommen im Wesentlichen zwei Wege in Betracht.
1. Normales Nachbesetzungsverfahren (§103 SGB V): Der ausscheidende Arzt beantragt bei der KV auf Ausschreibung des frei werdenden Sitzes. Das MVZ tritt dann als Bewerber auf diesen ausgeschriebenen Sitz auf und benennt einen approbierten Arzt zur Übernahme. Erhält das MVZ den Zuschlag, geht der Sitz auf die MVZ-Trägergesellschaft über (durch Genehmigung der Beschäftigung des benannten Arztes im MVZ)
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2. Sitzverlegung und Zulassungsverzicht (§103 Abs. 4b SGB V): Alternativ kann der Arzt seinen Sitz an den Ort des MVZ verlegen lassen und gleichzeitig gemäß §103 Abs. 4b SGB V auf die Zulassung verzichten, um dann als angestellter Arzt im MVZ tätig zu werden.
Bei beiden Verfahren muss die Bedarfsgerechtigkeit beachtet werden: Eine Verlegung des KV-Sitzes ist nur innerhalb desselben Planungsbezirks zulässig und nur dann genehmigungsfähig, wenn dadurch die Versorgung am bisherigen Standort nicht beeinträchtigt wird
Der Zulassungsausschuss prüft demnach im Einzelfall, ob eine Versorgungsverschlechterung vorliegt, und kann Anträge auf Verlegung oder Beschäftigung im MVZ ablehnen, wenn am ursprünglichen Sitz eine bedarfsplanmäßige Versorgung gefährdet wäre.