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Praxisverkauf an Medizinisches Versorgungszentrum MVZ

Bei der Praxisabgabe an ein MVZ unerwünschte Praxisnachfolger vermeiden

Der Zusammenschluss von Ärzten zu einem Medizinischen Versorgungszentrum MVZ ist seit einigen Jahren erlaubt. Zunehmend wird bei der Praxisabgabe Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht. Erwirbt ein Medizinisches Versorgungszentrum MVZ dabei einen Vertragsarztsitz, so soll der KV-Sitz bei der Praxisübernahme an das MVZ übertragen werden.


Im Gegensatz zu der klassischen Konstellation, dass ein Vertragsarzt seine KV Zulassung auf einen anderen Vertragsarzt überträgt, gibt es jedoch Besonderheiten, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt. Dabei sind zwei Varianten bei der Praxisübergabe an ein MVZ denkbar, nach denen vorgegangen werden kann, die Ihnen dieser Praxisbörsen Magazin Artikel erläutert.

Bei der ersten Variante wird ein normales Nachbesetzungsverfahren durchgeführt. Möglich ist, dass das Medizinische Versorgungszentrum als Bewerber zum Arztpraxis kaufen auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz agiert. Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens muss das MVZ zwingend einen Arzt benennen, der den Vertragsarztsitz übernimmt.

In vielen Kassenärztlichen Vereinigungen ist es so, dass der Vertragsarztsitz des Praxisabgebers beim Praxisverkauf automatisch zum Sitz des MVZ inkludiert wird. Soll die ärztliche Tätigkeit jedoch an dem Ort fortgeführt werden, an dem der Praxisabgeber seinen Vertragsarztsitz innehatte, hat das MVZ einen Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis oder Arztpraxis Filiale gemäß § 24 Abs. 3 der Ärzte Zulassungsverordnung zu stellen.

Nachteil dieser Variante ist die Tatsache, dass bei Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens immer weitere Bewerber für den Praxiskauf auftreten können, die gegebenenfalls besser qualifiziert sind, vom Praxisabgeber aber als Nachfolger unerwünscht sind.

Die Durchführung eines mit einer Ausschreibung verbundenen Nachbesetzungsverfahrens kann vermieden werden, indem der Praxisübergeber seinen Vertragsarztsitz an den Ort des Medizinischen Versorgungszentrums verlegt und dann gemäß § 103 Abs. 4 b Sozialgesetzbuch V auf seine Zulassung verzichtet, um sich beim MVZ nach dem Praxisverkauf anstellen zu lassen. So ist sichergestellt, dass das MVZ auch tatsächlich den Sitz des Praxisabgebers bekommt und andere Mitbewerber nicht für Komplikationen sorgen können.

Festzuhalten ist, dass sofern ein MVZ in den Vorgang einer Praxisübergabe involviert ist, der erworbene Sitz stets zum Vertragsarztsitz des MVZ inkludiert wird. Keinesfalls ist es so, dass das MVZ, wie bei der klassischen Konstellation, in der die Zulassung eines Vertragsarztes auf einen anderen Vertragsarzt übergeht den Vertragsarztsitz des Praxisabgebers an dessen Vertragsarztsitz fortführen kann. Viele Zulassungsausschüsse begründen diese Vorgehensweise damit, dass auch das Medizinische Versorgungszentrum MVZ einen hauptberuflichen Vertragsarztsitz hat und das MVZ, wie im Übrigen auch der Vertragsarzt, nicht zwei hauptberufliche Vertragsarztsitze aufweisen kann.

Sofern also ein MVZ den Vertragsarztsitz eines Praxisabgebers an dessen Vertragsarztsitz fortführen will, geht dies nur über die Arztpraxis Neugründung in Form der Gründung einer Zweigpraxis bzw. Praxisfiliale, die genehmigungspflichtig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zulassungsausschuss die Genehmigung einer Zweigpraxis mit Nebenbestimmungen, etwa zeitliche Befristung der Genehmigung oder Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit, versehen kann. Diese Problematik besteht aber bei beiden Varianten der Nachfolgeregelung. Mehr Infos, Tipps und Tricks zum Praxis kaufen auf unserer Arztbörsen Ärztefortbildung Neue Medien für Ärzte und Heilberufe.

RA Rainer Kuhlen
27.04.2015

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