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Regelleistungsvolumen nach der Praxisübernahme

Ärzte besonderer Fachrichtungen können zusätzlich noch das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen QZV abrechnen

Beim Praxiskauf ist das Regelleistungsvolumen RLV für den Arzt von Bedeutung. In allen Gebieten der Kassenärztlichen Vereinigung gibt es spezielles Verfahren zur Berechnung des Regelleistungsvolumens und des Qualifikationsgebundene Zusatzvolumens QZV. Dieses Verfahren wird benötigt, wenn es nach einer Praxisübergabe keine belastbaren Vergleichswerte aus den Vorjahresquartalen gibt.  


Hierdurch soll dem Arzt nach dem Praxis kaufen die wirtschaftliche Planung erleichtert werden. Die jeweiligen Gründungsregelungen bei der Praxisübernahme sollten daher unbedingt vor Praxisgründung bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung erfragt werden.

Jeder Arzt erhält quartalsweise durch die für ihn verantwortliche KV ein Regelleistungsvolumen RLV per Bescheid zugewiesen. Dabei gilt:

RLV = Fallzahl des Vorjahresquartals x Fallwert

Einschränkend ist die Höhe der Arzt Fallzahl in Relation zu der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe zu betrachten. Die Durchschnittsfallzahl der Arztgruppe wird von der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung berechnet und ist oft über das Internet abrufbar.

Bei einer Überschreitung dieser durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe wird eine Abstaffelung der zugewiesenen Fallwerte vorgenommen (§ 87b Abs. 2 SGB V). Diese Abstaffelung tritt in Kraft, sobald die Fallzahl des betreffenden Arztes über 50 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl seiner Arztgruppe liegt. Auch hier wird die Fallzahl nach den Werten des Vorjahresquartals des Arztes berechnet. Im schlechtesten Fall behandelt der Arzt mehr als doppelt so viele Patienten wie seine Vergleichsgruppe. Dann erhält er pro zusätzlichen Fall lediglich ein Viertel des durchschnittlichen Fallwertes.

Beispiel
Dr. med. Max Mustermann hatte im Quartal IV eine Fallzahl von 1.800. Die durchschnittliche Fallzahl seiner Arztgruppe liegt bei 800. Die Abstaffelung der Fallzahlen erfolgt nach einem vierstufigen System. Bei Erlangen der nächsthöheren Stufe sinkt die Budgetzuweisung jeweils um 25 % (§ 87b Abs. 2 SGB V).

  • Fallzahlen bis 150 % der durchschnittlichen Fallzahl einer Arztgruppe: 100 %
  • Fallzahlen zwischen 150 und 170 % der durchschnittlichen Fallzahl: 75 %
  • Fallzahlen zwischen 170 und 200 % der durchschnittlichen Fallzahl: 50 %
  • Fallzahlen ab 200 % der durchschnittlichen Fallzahl: 25 %

Wenn die Fallzahl eines Arztes über der durchschnittlichen Fallzahl der zugehörigen Arztgruppe liegt, müssen die zusätzlichen Fallzahlen in die einzelnen Prozentgruppen eingegliedert werden. Hierbei wird die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe mit den Prozentwerten multipliziert. 

Ärzte besonderer Fachrichtungen und Qualifikation können zusätzlich zum RLV noch das Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen QZV abrechnen. Auch diese werden per Bescheid durch die KV zugewiesen. Darüber hinaus gibt es auch nicht budgetierte Leistungen.

Sie unterliegen keiner Mengensteuerung. Hier gilt im Wesentlichen, was der Arzt an Leistung in seiner Arztpraxis erbringt, wird auch gezahlt. Außerdem gibt es im Rahmen einer Arztpraxis Übernahme noch andere Möglichkeiten, sich an besonderen Versorgungskonzepten zu beteiligen, beispielsweise der Hausarztzentrierten Versorgung oder der Integrierten Versorgung.

Benjamin Feindt
27.05.2015

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