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Datenschutzbestimmungen nach dem Praxiskauf

Unsere Praxisbörse rät, bei Versicherungsanfragen grundsätzlich die Patienteneinwilligung einzuholen.

Die meisten Ärzte haben nach einer Praxisübernahme zahezu täglich mit Versicherungsanfragen zu tun. Es stellt sich immer wieder die Frage, ob das Auskunftsersuchen der Versicherung beantwortet werden darf oder ob das der ärztliche Schweigepflicht zuwider läuft. Dem Arzt wird hiermit nach der Praxisübergabe eine rechtliche Prüfung zugemutet, die nicht einmal von Juristen auf Anhieb zu leisten ist.


Die Auskunftspflicht richtet sich danach, ob die Mitteilung von einer privaten Krankenversicherung, einer gesetzlichen Krankenversicherung oder sonstigen Institutionen wie z.B. einem Rentenversicherungsträger verlangt wird. Um etwas Licht in diesen datenschutzrechtlichen Dschungel  zu bringen, werden in diesem Arztbörsen online Magazinartikel die rechtlichen Grundsätze
bei privaten Versicherungsanfragen dargestellt. 

Gegenüber privaten Versicherungsgesellschaften darf der Arzt nur Auskunft geben, wenn eine wirksame Schweigepflichtsentbindung des Patienten vorliegt. Verstöße sind strafbar, berufsrechtswidrig und können zu Schadensersatz  führen. Zwar sind solche Verfahren selten, mit der erhöhten Sensibilisierung unserer Gesellschaft für Belange des Datenschutzes ist aber eine Zunahme solcher Auseinandersetzungen nach der Praxisabgabe zu erwarten.

Private Versicherungen lassen sich beim Abschluss des Versicherungsvertrages in der Regel eine Schweigepflichtsentbindung des Versicherungsnehmers unterschreiben. Je nachdem, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, haben diese Schweigepflichtsentbindungen jedoch einen unterschiedlichen Wortlaut. Früher wurde häufig eine umfassende, für die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses unbeschränkte Einwilligungsentbindung und Schweigepflichtsentbindung verlangt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2008 wurden die Einwilligungen dahingehend geändert, dass sie nur für eine gewisse Zeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages, häufig drei oder fünf Jahre, gelten. Nach dem im Jahr 2010 in Kraft getretenen Versicherungsvertragsgesetz kann der Patient aber verlangen, dass eine Datenerhebung durch die Versicherung nur erfolgt, wenn er im Einzelfall eingewilligt hat. Eine generelle Schweigepflichtsentbindung liegt dann nicht vor. Der Arzt hat daher von diesen Details keine Kenntnis und kann sie auch mit vertretbarem Aufwand nicht erlangen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Patient die Schweigepflichtsentbindung jederzeit gegenüber seiner Versicherung widerrufen kann. Auch von einem etwaigen Widerruf wird der Arzt regelmäßig keine Kenntnis haben. Er kann sich also nicht sicher sein, ob eine Schweigepflichtsentbindung für die konkrete Anfrage vorliegt oder nicht.

Allerdings versichern die anfragenden Versicherungen regelmäßig in Form eines Textbausteins, dass eine Schweigepflichtsentbindung vorliege. Kann sich der Arzt auf die Richtigkeit dieser Erklärung verlassen? Im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen wird man dies bejahen können. Eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen liegt nicht vor, wenn der Arzt das Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung annehmen durfte. 

Wenn die anfragende Versicherung dies versichert, so wird der Arzt auf die Richtigkeit dieser Aussage vertrauen dürfen. Rechtsprechung hierzu liegt allerdings noch nicht vor. Letztlich hilft eine fehlende Strafbarkeit dem Arzt aber auch nicht, da Schadensersatzansprüche des Patienten auch bei fahrlässiger Nichtbeachtung der Schweigepflicht entstehen können. Da inzwischen viele Datenschutzbeauftragte in ihren Veröffentlichungen darauf hinweisen, dass Schweigepflichtsentbindungen unwirksam sein können und sie im Übrigen jederzeit widerruflich sind, wird man bei einer unreflektierten Antwort auf die Anfrage der Versicherung fahrlässiges Handeln nicht ausschließen können.

Fazit
Im Ergebnis ist somit jedem Arzt zu raten, vor der Beantwortung einer Versicherungsanfrage die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Einwilligung muss in die konkrete Anfrage erfolgen, dem Patienten muss also bekannt sein, was seine Versicherung wissen will. Der Arzt sollte sich also entweder vom Patienten unterschreiben lassen, dass dieser der Beantwortung der konkreten  zustimmt oder er sollte, dies ist der rechtlich am naheliegenste Weg, den Versicherten entscheiden lassen, ob er die Daten weitergeben möchte oder nicht.

Der Arzt ist nämlich gegenüber der privaten Versicherung nicht selbst zur Beantwortung verpflichtet. Er kann also die Anfrage beantworten und Anfrage nebst Antwort dem Patienten übergeben und diesem anbieten, die Antwort an seine Versicherung zu senden oder nicht. Sowohl die Beantwortung als auch die Nichtbeantwortung können für den Versicherten nachteilige Folgen haben.

Hierüber muss der Arzt allerdings nicht informieren, da dies eine verbotene Rechtsberatung wäre. Der Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins formuliert dies wie folgt. Das Einschalten des Patienten gibt nicht nur dem Arzt die Gewissheit, befugt Patientendaten zu offenbaren, sondern gewährleistet auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten auf bestmögliche Weise. Weitere Infos zum Datenschutz nach dem Praxis kaufen und Praxisverkauf in unserer Arztbörsen Ärztefortbildung Neue Medien für Ärzte und Heilberufe.

Dr. Ingo Pflugmacher
21.06.2015

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