Mit der Zulassung des Arztes in das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch eine öffentlich rechtliche Berechtigung mit dem Praxiskauf verbunden, so dass der Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Diese kassenärztliche Zulassungist nicht automatisch auf einen Praxisnachfolger übertragbar.
Aus diesem Umstand wird ersichtlich, dass eine alleinige Veräußerung des Vertragsarztsitzes offiziell nicht zulässig ist. Innerhalb des Praxisverkaufs sollte daher offiziell nicht von einem Verkauf des Vertragsarztsitzes beim Praxisverkauf gesprochen werden.
Der als Praxisnachfolger im Rahmen des Praxiskauf favorisierte ärztliche Kollege erhält nicht unbedingt den KV-Sitz, obwohl man sich schon über die Praxisübergabemodalitäten und Kaufpreis geeinigt hat.