Als Vertragsarzt rechnet der Arzt selbstständig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung KV ab. Dabei ist der Arzt als Inhaber der Einzelpraxis für den wirtschaftlichen Erfolg allein verantwortlich. Gleichzeitig trägt er aber auch allein die volle Verantwortung für sein Unternehmen Arztpraxis. Um Versichterte der gesetzlichen Krankenversicherung in eigener Praxis behandeln zu können, ist eine vertragsärztliche Zulassung erforderlich, die der jeweils zuständige Zulassungsausschuss erteilt.
Arztpraxis Neugründung
Eine Praxisneugründung ist überall dort möglich, wo keine Zulassungsbeschränkungen gelten (offene Planungsbereiche). Im gesperrten Bereich können sich Ärzte in aller Regel nur niederlassen, wenn Sie die Praxis von einem anderen Arzt übernehmen. Außnahmen bestehen bei Fachgebieten der besonderen Versorgung.
Die Zukunftschancen sind bei einer Praxisübergabe im Vergleich zu einer Neugründung einfacher einzuschätzen. Ein fester Patientenstamm mit einer funktionierenden Praxisorganisation und einem eingespielten Team unterstützen dabei die wirtschaftliche Kalkulation. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen liegen bei der Praxisabgabe durch den Praxisabgeber vor und lassen so die Ein- und Ausnahmesituation abschätzen.
Hälftiger Versorgungsauftrag
Neben einer Vollzulassung ist auch die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag möglich, was auch als halber KV-Sitz bezeichnet wird. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag halbiert sich die Zeit der vorgeschriebenen Präsenz in der Praxis auf mindestens zehn Sprechstunden pro Woche. Das eröffnet zum Beispiel die Möglichkeit, eine Halbtagstätigkeit in einem Krankenhaus mit der Selbstständigkeit in der eigenen Praxis zu kombinieren. Der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit bei vollem oder hälftigem Versorgungsauftrag hängt vom Einzelfall ab.
Vertragsärzte, die über eine volle Zulassung verfügen, können ihren vollen Versorgungsauftrag auf Antrag beim Zulassungsauschuß in einen hälftigen umeandeln. Ob eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag wieder in eine volle Zulassung umgewandelt werden kann, hängt wiederum davon ab, ob der jeweilige Planungsbereich gerade gesperrt oder offen ist.
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